Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 21. 
Folgende Gegenstände können nur durch die Generalversammlung er- 
ledigt werden: 
1) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes G. 22.), 
2) die Wahl der drei Rechnungsrevisoren CG. 20.), 
3) der Vortrag des Geschäfts= und Jahresberichts und die Ertheilung der 
Decharge über die Jahresrechnung und Bilanz (§. 35.), 
4) die Aufhebung früherer Beschlüsse der Generalversammlungen, 
5) die Entscheidung über die für die Generalversammlung bestimmten An- 
träge des Verwaltungsrathes und der Aktionaire (F. 16.), 
6) die Kontrahirung von Anleihen, deren Deckung nicht aus den Einnahmen 
des laufenden Geschöftggahres erfolgen kann, jedoch ohne Beziehung 
auf die laufenden Rechnungen mit den Bankiers der Gesellschaft, 
7) der Erwerb und Veräußerung von Immobilien zum Werthe von über 
5000 Rthlrn., 
8) gdw- Ftwaige theilweise oder gänzliche Verwendung des Reservefonds 
36.), 
9) die Erhöhung des Grundkapitals, 
10) die Erganzungen oder Aenderungen des Statuts (F. 19.), 
11) die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft (F. 3.), 
12) die Auflösung der Gesellschaft (K. 38.). 
Soll über die unter 4., 6., 9., 10. und 11. aufgeführten Gegenstände in 
einer ordentlichen Generalversammlung Beschluß Gefatt werden, so sind diese 
Gegenstände bei der Einberufung durch die Gesellschaftsblätter ausdrücklich be- 
kannt zu machen. 
Titel V. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
g. 22. 
Die Gesellschaft wird durch einen Verwaltungsrath repraͤsentirt. Der- 
selbe besteht aus sieben Mitgliedern, welche von und aus den Aktionairen in der 
Generalversammlung gewählt werden. 
(Nr. 5332) Die
	        
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