Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Legitimation des Verwaltungsrathes erfolgt durch gerichtliche oder 
notarielle Ausfertigung des Wahlaktes. 
Die Stellung eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes ist durch den 
Beschluß der Generalversammlung widerruflich. 
Der Verwaltungsrath wird alle zwei Jahre zum Theil erneuert, indem 
nach Ablauf von zwei Jahren die zwei altest Gewählten, nach Ablauf von 
wiederum zwei Jahren die demnach zwei Aeltesten und nach abermals zwei 
Jahren die letzten drei Mitglieder ausscheiden. 
Die Rähhenfolge des Ausscheidens der Mitglieder des ersten ordentlichen 
Verwaltungsrathes, d. h. des nach F. 42. im September 1861. zu wählenden, 
wird durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeschiedenen Virgliede sind wieder waͤhlbar. Erledigt sich in 
außerordentlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, so 
wird dieselbe provisorisch von den uͤbrigen Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
aus den Aktionairen besetzt. 
Ueber eine solche Wahl ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll 
aufzunehmen und bildet die Ausfertigung dieses Protokolls die Legitimation des 
gewählten Mitgliedes. 
Der Verwaltungsrath hat aber die von ihm getroffene Wahl der näch- 
sten Generalversammlung vorzulegen, von welcher die definitive Wiederbesetzung 
durch Wahl ausgeht; das auf diese Weise gewählte Mitglied des Verwaltungs- 
rathes übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen des- 
jenigen, den es vertritt, aufgetb haben würden. 
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, seien sie ordentlich, 
außerordentlich oder provisorisch gewählt, sind durch die Gesellschaftsblätter be- 
kannt zu machen. 
g. 23. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens dreißig Aktien 
eigenthümlich besitzen oder binnen sechs Wochen nach der Wahl erwerben. 
Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hbinterlegt und bleiben, so 
lange die Funktionen des Inhabers als Mitglied des Verwaltungsrathes 
dauern, unveräußerlich. Sie dienen der Gesellschaft als Kaution oder Pfand 
für zebz woir das Mitglied aus seiner Amtsführung haftbar oder verant- 
wortlich ist. 
K. 24. 
Der Verwaltungsrath ernennt von seinen Mitgliedern durch geheimes 
Skrutinium einen Vorstoenden und einen Stellvertreter auf ein Jahr. Uber 
en
	        
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