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wo die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Er vollzieht die obere Leitun
der Gesellschaft nach bester Einsicht unter Beobachtung des Statuts und na
Maaßgabe der verfassungsmäßigen Beschlüsse der Generalversammlungen. Er
ist berechtigt, alle Eigenihums= und Administrationshandlungen der Gesellschaft
vorzunehmen, insbesondere auch Grundstücke und Gerechtsame, deren Werth
nicht über fünftausend Thaler beträgt, und andere Sachen, welche zum Ge-
schaftsbetriebe erforderlich sind, zu erwerben, zu verkaufen, zu vertauschen, Ka-
pitalien, Kaufschillinge und andere Aktivforderungen einzuziehen. zu erheben und
darüber zu quittiren, Hypotheken-Eintragungen und Löschungen zu bewilligen,
Agenten und Beamte der Gesellschaft anzustellen, ihre Gehälter, etwaige Tan-
tiemen und Kautionen zu bestimmen.
Der Verwaltungsrath beschließt überhaupt selbsiständig über alle Gegen-
stände, welche nicht der Generalversammlung, ausdrücklich vorbehalten sind, und
auch namentlich über die Verwendung des disponiblen Fonds und der bei den
Bankiers der Gesellschaft in Anspruch zu nehmenden Kredite.
Sowie derselbe selbst handelt und unterhandelt, Prozesse bei den Gerich-
ten führen, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der Gesell-
schaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich
vertreten zu lassen.
K. 29.
Ueber die von dem Verwaltungsrathe gefaßten Beschlüsse werden Pro-
tokolle aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet.
Alle Ausfertigungen geschehen unter der Firma:
der Verwaltungsrath der Bergbau= und Hütten-Aktiengesellschaft zu
Stolberg a. H.,
und werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stelloertreter und einem Mit-
gliede des Verwaltungsrathes unterzeichnet.
Von dem Generaldirektor.
K. 30.
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach der zu ertheilenden Dienst-
Instruktion wird vom Verwaltungsrathe ein Generaldirektor ernannt.
In dem mit dem Generaldirektor abzuschließenden Vertrage soll dem
Verwaltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten werden, jederzeit den
Generaldirektor kraft einstimmigen Beschlusses wegen Dienstvergehen oder grober
Fahrlässigkeit von seinen Amtsverrichtungen zu suspendiren und auf seine Ens-
assung