Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Vorschlag des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes ein Mitglied des Verwal- 
tungsrathes dessen Dienst prooisorisch. 
Titel VI. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
* 
Am 30. Juni jeden Jahres soll von dem Verwaltungsrathe ein Inven- 
tar des Gesellschaftsvermögens aufgenommen und eine Bilanz des Aktiv= und 
Passiv-Vermögens angefertigk, in ein bestimmtes Buch eingetragen und den in 
der Generalversammlung aus den Aktionairen gewählten drei Rechnungsreviso- 
ren bis zum 15. ag des laufenden Jahres zugestellt werden. Oiese Re- 
visoren prüfen die Rechnungen und Bilanz mit den ihnen im Geschäftslokale 
des Verwaltungsrathes vorzulegenden Büchern und Skripturen der Gesellschaft 
und erstatten darüber der nächsten ordentlichen Generalversammlung Bericht, 
welche über die Decharge beschließt. 
Der Verwallungsrath wird in jedem Jahre bei der Aufnahme der 
Inventur beslimmen, wie viel in der Bilanz an dem Werthe der Immobilien, 
Maschinen, Geräthschaften und anderen beweglichen Gegenstände, welche das 
Kapital der Gesellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll. Die Abschrei- 
bung muß mindestens zwei Prozent betragen. 
Die Vorräthe und ganz und halb fertige Waaren werden nach deren 
laufendem Werthe angenommen und die Bilanz überhaupt nach kaufmännischen 
Grundsätzen aufgestellt. Die Bilanz ist jährlich in den Gesellschaftsblättern 
zu veröffentlichen und außerdem der Königlichen Regierung sofort mitzutheilen. 
S. 36. 
Der nach Abzug der Passiva bleibende Ueberschuß der Aktiva bildet den 
Reingewinn des Geschäftejahres. 
Aus diesem Jahresgewinn werden bei jedem Abschlusse vorweg zehn Pro- 
zent zur Bildung eines Reservefonds abgezogen und entnommen, bis dieser die 
Höhe von zehn Prozent des Grundkapikals erreicht hat. Die nutzbare Anle- 
gung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsrathe überlassen. Zinsen wer- 
den demselben nicht zugeschrieben. Wird der Reservefonds angegriffen, so wird 
derselbe durch die sofort wieder eintretende Einnahme von zehn Prozent des 
Reingewinnes wieder bis zur Höhe von zehn Prozent des Grundkapitals er- 
änzt. Der Reservefonds kann nur auf besonderen und von der Generalver= 
sanmung genehmigten Vorschlag des Verwaltungsrathes ganz oder theilweise 
zur Verwendung kommen. D 
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