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Titel VIII.
Auflösung der Gesellschaft.
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Von dem Verwaltungsrathe oder von den Aktionairen, welche zusammen.
Einhundert tausend Thaler in Aktien besitzen müssen, kann der Antrag auf
Auflösung der Gesellschaft, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders
dazu berufenen Generalversammlung durch mindestens drei Vierrel des gesamm-
ten Aktienkapitals beschlossen werden. Der desfallsige Beschluß bedarf der
landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft
in den §F. 25. des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen ein und
wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen Be-
stimmungen bewirkt.
K. 39.
Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die
Anzahl der Liquidatoren, sie ernennt letztere und bestimmt ihre Befugnisse.
Titel IX.
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung.
g. 40.
Die Königliche Regierung zu Merseburg und diejenigen Regierungen,
in deren Bezirken die Gesellschaft gewerbliche Anlagen besitzt, sind befugt, je
einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder
für einzelne Fälle zu bestellen. Diese Kommissarien können nicht nur den Ver-
waltungsrath, die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft
gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jeder-
zeit von den Büchern, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schrift-
stücken der Gesellschaft, ihren Kassen und Anstalten Einsicht nehmen.
. 41.
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Unter-
nehmungen für die kirchlichen und Schul-Bedürfnisse der von ihr beschäftigten
Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwal-
tung