Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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tung in angemessenem Verhaͤltniß beizutragen und kann, sofern sich dieselbe 
dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke 
diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher 
Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nöthig erachtet werden. 
S. 42. 
Uebergangs-Bestimmungen. 
Nach Bestimmung der Gründer der Gesellschaft sollen bis zur ordent- 
lichen Generalversammlung im September 1861. den nachstehend benannten 
sieben Personen: 
Herrn Bankier A. Salinger, Berlin, 
Herrn Kaufmann C. Schütze, daselbst, 
Herrn Kaufmann C. F. Souchay, daselbst, 
Herrn Bankier R. Schreiber, Breslau, 
Herrn Bankier J. P. Glock, daselbst, 
Herrn Kammerrath Hübner, Roßla, 
Herrn Kaufmann Salfeldt, Nordhausen, 
die Funktionen des Verwaltungsrathes und dessen Rechte und Verpflichtungen 
nach Maaßgabe des Statuts zustehen, jedoch mit der Beschränkung, daß die- 
selben nicht befugt sein sollen, über den Erwerb, Ankauf, Tausch, die Be- 
lastung von Grundstücken und Gerechtsamen ohne Genehmigung der General- 
versammlung Verträge abzuschließen. Erledigt sich vor dem genannten Zeit- 
punkte die Stelle einer dieser sieben Personen in außerordentlicher Weise, so 
findet deren provisorische Wiederbesetzung in der Weise statt, wie dies im F. 22. 
hinsichtlich der provisorischen Wiederbesetzung von ausgeschiedenen Mitgliedern 
des von der Generalversammlung gewählten Verwaltungsrathes vorgeschrieben 
ist. In der Generalversammlung um September 1861. findet sodann die ersie 
Wahl des Verwaltungsrathes statt. 
g. 43. 
Es wird hierdurch den Herren: 
Bankier Salinger zu Berlin, 
Kammerrath Huͤbner zu Roßla, 
Kaufmann Salfeldt zu Nordhausen, und 
Kaufmann Tuch daselbst 
Vollmacht und Auftrag ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesell- 
(Nr. 5332) schaft
	        
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