Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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gierungsbezirks Düsseldorf, gemaß Artikel VIII. b. der Berordnung vom 13. Juli 
1827. (Gesetz-Sammlung S. 103.), das Erforderliche zu verfügen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu 
machen, auch von der getroffenen Entscheidung den Ständen im künftigen 
Landtagsabschiede Kenntniß zu geben. 
Berlin, den 18. Februar 1861. 
Wilhelm. 
Gr. v. Schwerin. 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 5334.) Bekanntmachung der Milnisterial-Erklärung vom 18. Februar 186f., betreffend 
die Erweiterung der Artikel 4. und 16. der Uebereinkunft zwischen Preu- 
Hen und Schwarzburg-Rudolstadt wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits- 
Verhältnisse vom W4- 1840. Vom 26. Februar 1861. 
wischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtschen Regierung ist in Erweiterung der Artikel 4. und 16. der Ueberein- 
kunft wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse vom 2####1840. 
GGese= Sammlung S. 239. ff.) die nachstehende Vereinbarung getroffen 
worden: 
a) zu Artikel 4. 
Auf Aktiengesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten 
Absatze des Artikel 4. enthaltene Verbot keine Anwendung, 
und 
b) zu Artikel 16. 
Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versiche- 
rungsvertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des 
Landes, in welchem die Direktion der Versicherungsgesellschaft sich 
befindet, sondern auch vor den Gerichten des Ortes belangt werden, 
wo die Hauptagentur, durch welche der Versicherungsvertrag vermit- 
telt worden ist, ihren Sitz hat. 
Gr. 3333—3331) Hier-
	        
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