— 149 —
Provinz Pommern, Negierungebczirk Cöslin.
Obligation
des Fürstenthumer Kreises
(III. Lmission)
Littr. 7.
über Thaler Preußisch Kurant.
Ar# Grund der untr beslätigten Kreistagsbeschlüsse vom
30. Januar und 11. Mai 1852. und vom 26. Juli 1855. wegen Aufnahme
einer Schuld von 200,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für
den Chausseebau des Fürstenthumer Kreises Namens des Kreises durch diese,
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung
u einer Schuld von . . . .. Thalern Preußisch Kurant nach dem bestehenden
Mnzerge, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jähr-
lich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 200,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1862. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von
den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung **“ vom Jahre 1862. ab in dem
Monate Juli jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Kreisblatte
des Fürsienthumer Kreises, dem Amtsblatte der Könguchen Regierung zu Coͤs-
lin, sowie in dem Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Bis 3 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjahrlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreiung,
MNr. 5338.) ei