Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 12—— 
  
(Nr. 5343.) Gesetz wegen Abänderung mehrerer Vorschriften über die Preußische Postporto- 
Taxe. Vom 21. März 1861. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Die im §F. 1. des Gesetzes vom 21. Dezember 1849. (Gesetz-Sammlung 
S. 439.) festgesetzte Gewichtsprogression für die Erhebung des Briefportos 
wird dahin abgeändert, daß bei einem Gewichte von Einem Loth an und dar- 
über das zweifache Porto als Maximum zu erheben ist. 
g. 2. 
Fuͤr Packete wird ohne Unterschied, ob dieselben Schriften oder andere 
Gegenstaͤnde enthalten, an Gewichtsporto das in dem Gesetze vom 2. Juni 
1852. (Gesetz Sammlung S. 300.) festgesetzte Güterporto erhoben. 
K. 3. 
Die bisher bestandenen Beschränkungen in Betreff des Zusammenpackens 
verschiedenartiger Gegenstände in den mit der Post zu befördernden Briefen 
und Packeten werden aufgehoben. 
S. 4. 
Die sub Nr. 3. im F. 35. des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni 
1852. (Gesetz-Sammlung S. 345.) enthaltene Strafbestimmung fällt weg. 
J.rgang 1861. (Nr. 5343—5344.) 23 C. 5. 
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1801.
	        
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