Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 5. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz tritt vom 1. Mai 1861. ab in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. März 1861. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auertwald. v. d. Heydt. 
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. 
Gr. v. Schwerin. vo. Roon. v. Bernuth. 
(Nr. 5344.) Allerhöchster Erlatz vom 4. März 1861., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von der Posener Kreisgrenze bei Chladowo bis zur Warthebrücke bei 
Obornik. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise 
Obornik, im Regierun a4 girh Posen, beabsichtigten Bau einer Chaussee von der 
Posener Kreisgrenze bei Chladowo bis zur Warthebrücke bei Obornik geneh- 
migt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Obornik das Expropriationsrecht 
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß- 
abe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese 
traße. Zugleich will Ich dem Kreise Obornik gegen Uebernahmes der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmun- 
gen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
gecd-vkarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der 
 
	        
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