Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
C. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wie- 
senschöffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei 
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im 
Verbande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts- 
kräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
KG. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehbrde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
-a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fesigestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des betreffenden Wiesenbaumeisters zu ver- 
anlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; « 
c)dieVokanschlägeundJahresrechnungendenWiesenschdffenszeststel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
ch den Wiesenwaͤrter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die bolbährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
(r. 5345.) e) den
	        
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