Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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e) den Schriftwechsel fuͤr den Wiesenverband zu fuͤhren und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Vertraͤgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschoͤffen noͤthig. 
In Behinderungsfaͤllen laͤßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schoͤffen vertreten. 
K. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen kann der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung anstellen, dessen Lohn die General- 
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
fäe. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional- 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
erweis und Geldbuße bis zu Einem Waer bestraft werden. 
K. 9. 
Die Sereitigkeiten, welche Feischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzngsrechten“ und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Werbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehhren zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Fesistellung des Bewässerungsplanes durch 
die Regierung (cfr. §. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge- 
nossen betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und enrschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die 
Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. 
Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorns z1 den 
ent-
	        
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