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Tarif,
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Kanäle und
Schleusen auf den Wasserstraßen in der Provinz Preußen jw chen
den Orten Osterode, Deutsch-Eylau, Saalfeld, Liebemühl, Hoff-
nungskrug, Kleppe und Elbing, sowie der geneigten Ebenen
zwischen den Orten Hoffnungskrug und Kleppe zu erheben sind.
Vom 11. Februar 1861.
Es wird entrichtet:
A. Von einem Kahne für je fünf Last (zu 4000 Pfund Landesgewicht) der
Tragfähigkeit:
1) bei der Hebestelle zu Liebemöhhhhh 7 Sgr. 6 Pf.
2) : " - - Kleppe ........ ....... .. .... 12 = 6 =
Anmerkung.
a) Kähne, welche mit Brennmaterialien, rauher Fou-
rage, Schilf, Rohr, Ziegeln, Bau-, Mlaster-,
ühlen-, Kalk= oder Gyps-Steinen, mit Erde,
Sand, Thon, Lehm oder Asche beladen sind, zah-
len die Hälfre der vorstehenden Saͤtze.
b) Kähne, welche mit Stroh oder Düngungsstoffen
beladen sind, oder auf denen, außer ihrem Zube-
hör und außer den Mundvorräthen für die Be-
mannung, an anderen Gegenständen nicht mehr
als zehn Zentner sich befinden, entrichten ein
Sechsrheil der unter A. 1. und 2. bestimmten
be.
B. Von gefloͤßtem Holze aller Art, als Rundholz, Balken,
Kloben, Brettern, Bohlen, Stabholz u. s. w., es mag in
Flößen, Triften, Tafeln, oder auf sonstige Weise verbun-
den sein, für den Flächenraum von 10 Fuß Breite und
100 Fuß wänze oder von 1000 Quadratfuß Oberfläche
mit Einschluß des Flottwerks und Wasserraumes, bei jeder
der beiden Hebestellen zu Liebemühl und Klepdpe- 20 —
C. Von der Oberfracht eines Flosses, sofern auf demselben
außer dem Zubehbr und außer dem Mundvorrath für die
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