Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Kanäle und 
Schleusen auf den Wasserstraßen in der Provinz Preußen jw chen 
den Orten Osterode, Deutsch-Eylau, Saalfeld, Liebemühl, Hoff- 
nungskrug, Kleppe und Elbing, sowie der geneigten Ebenen 
zwischen den Orten Hoffnungskrug und Kleppe zu erheben sind. 
Vom 11. Februar 1861. 
Es wird entrichtet: 
A. Von einem Kahne für je fünf Last (zu 4000 Pfund Landesgewicht) der 
Tragfähigkeit: 
1) bei der Hebestelle zu Liebemöhhhhh 7 Sgr. 6 Pf. 
2) : " - - Kleppe ........ ....... .. .... 12 = 6 = 
Anmerkung. 
a) Kähne, welche mit Brennmaterialien, rauher Fou- 
rage, Schilf, Rohr, Ziegeln, Bau-, Mlaster-, 
ühlen-, Kalk= oder Gyps-Steinen, mit Erde, 
Sand, Thon, Lehm oder Asche beladen sind, zah- 
len die Hälfre der vorstehenden Saͤtze. 
b) Kähne, welche mit Stroh oder Düngungsstoffen 
beladen sind, oder auf denen, außer ihrem Zube- 
hör und außer den Mundvorräthen für die Be- 
mannung, an anderen Gegenständen nicht mehr 
als zehn Zentner sich befinden, entrichten ein 
Sechsrheil der unter A. 1. und 2. bestimmten 
be. 
B. Von gefloͤßtem Holze aller Art, als Rundholz, Balken, 
Kloben, Brettern, Bohlen, Stabholz u. s. w., es mag in 
Flößen, Triften, Tafeln, oder auf sonstige Weise verbun- 
den sein, für den Flächenraum von 10 Fuß Breite und 
100 Fuß wänze oder von 1000 Quadratfuß Oberfläche 
mit Einschluß des Flottwerks und Wasserraumes, bei jeder 
der beiden Hebestellen zu Liebemühl und Klepdpe- 20 — 
C. Von der Oberfracht eines Flosses, sofern auf demselben 
außer dem Zubehbr und außer dem Mundvorrath für die 
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