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Bemannung an anderen Gegenständen mehr als zehn
Zentner sich befinden, für den Flächenraum von 10 Fuß
Breite und 100 Fuß Länge oder von 1000 Quadratfuß
Oberfläche neben der Abgabe zu B. bei jeder der beiden
genannten Hebestellen 6 Sgr. — Pf.
Besteht die Oberfracht in den unter A. Anmerkung
a. und b. genannten Gegenständen, so wird die Hälfte,
beziehungsweise ein Sechstheil des vorstehend (Zu C.) be-
stimmten Satzes entrichtet.
Befreiungen.
Von den Abgaben bleiben frei:
1) Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Gegenständen für Rechnung des
Staates befrachtet sind, auf Vorzeigung der darüber von der betreffen-
den Behörde ausgestellten Bescheinigungen;
2) Fischerkähne, Fischdröbel, Handkähne und ähnliche kleine Fahrzeuge, welche
nicht zum Befrachten gebraucht werden, wenn sie in Verbindung und
gleichzeirig mit größeren Kähnen, oder mit geflößtem Holze durchschleu-
sen, also keinen besonderen Aufzug nöthig machen.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Kähnen (zu A.) werden weniger als je fünf Last Tragfähigkeit
vollen fünf Last und bei Floßholz (zu B. und C.) wird weniger als der
bllcherraum von 10 Fuß Breite und 100 Fuß Länge, oder von 1000
nadratfuß Oberfläche einem solchen vollen Flächenraum gleichgerechnet.
2) Besteht die Ladung eines Kahnes oder die Oberfracht des Floßholzes
zum Theil aus Brennmaterialien, oder den neben diesen unter A. An-
merkung a. oder den unter A. Anmerkung b. genannten und zum Theil
aus anderen Gegenständen, so wird die Abgabe nach dem vollen Satze
zu A. 1. 2. und beziehungsweise zu C. erhoben. Ein Gleiches geschieht,
wenn ein Kahn zur Beförderung von Personen benutzt wird.
3) Die Abgabe ist zu entrichten:
Ka) bei der Hebestelle zu Liebemühl, sobald die dortige Schiffs= oder
die dortige Sicherheits-Schleuse, oder beide Schleusen,
b) bei der Hebestelle zu Kleppe, sobald die Schleuse daselbst passirt
werden soll.
d Die Abgabe kann bei jeder Hebestelle fuͤr die andere it berichtigt
erden.
4) Un-