Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Bemannung an anderen Gegenständen mehr als zehn 
Zentner sich befinden, für den Flächenraum von 10 Fuß 
Breite und 100 Fuß Länge oder von 1000 Quadratfuß 
Oberfläche neben der Abgabe zu B. bei jeder der beiden 
genannten Hebestellen 6 Sgr. — Pf. 
Besteht die Oberfracht in den unter A. Anmerkung 
a. und b. genannten Gegenständen, so wird die Hälfte, 
beziehungsweise ein Sechstheil des vorstehend (Zu C.) be- 
stimmten Satzes entrichtet. 
Befreiungen. 
Von den Abgaben bleiben frei: 
1) Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Gegenständen für Rechnung des 
Staates befrachtet sind, auf Vorzeigung der darüber von der betreffen- 
den Behörde ausgestellten Bescheinigungen; 
2) Fischerkähne, Fischdröbel, Handkähne und ähnliche kleine Fahrzeuge, welche 
nicht zum Befrachten gebraucht werden, wenn sie in Verbindung und 
gleichzeirig mit größeren Kähnen, oder mit geflößtem Holze durchschleu- 
sen, also keinen besonderen Aufzug nöthig machen. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Kähnen (zu A.) werden weniger als je fünf Last Tragfähigkeit 
vollen fünf Last und bei Floßholz (zu B. und C.) wird weniger als der 
bllcherraum von 10 Fuß Breite und 100 Fuß Länge, oder von 1000 
nadratfuß Oberfläche einem solchen vollen Flächenraum gleichgerechnet. 
2) Besteht die Ladung eines Kahnes oder die Oberfracht des Floßholzes 
zum Theil aus Brennmaterialien, oder den neben diesen unter A. An- 
merkung a. oder den unter A. Anmerkung b. genannten und zum Theil 
aus anderen Gegenständen, so wird die Abgabe nach dem vollen Satze 
zu A. 1. 2. und beziehungsweise zu C. erhoben. Ein Gleiches geschieht, 
wenn ein Kahn zur Beförderung von Personen benutzt wird. 
3) Die Abgabe ist zu entrichten: 
Ka) bei der Hebestelle zu Liebemühl, sobald die dortige Schiffs= oder 
die dortige Sicherheits-Schleuse, oder beide Schleusen, 
b) bei der Hebestelle zu Kleppe, sobald die Schleuse daselbst passirt 
werden soll. 
d Die Abgabe kann bei jeder Hebestelle fuͤr die andere it berichtigt 
erden. 
4) Un-
	        
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