Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5350.) Allerhöchster Erlat vom 18. März 1861., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorechte für die von der Stadt Neu-Ruppin im Kreise Rap- 
pin des Regierungsbezirks Potsdam auf der Neu-Ruppin-Wittstocker, 
beziehungsweise Jechliner Straste vom ersteren Orte aus gebaute Chaussee- 
strecke von 1000 Ruthen Länge. 
A- Ihren Bericht vom 13. März d. J. will Ich der Stadt Neu-Ruppin 
im Kreise Nupin des Regierungsbezirks Potsdam in Bezug auf die von ihr 
auf der Neu-Ruppin-Wittslocker, bezlehungsweise Zechliner Straße von ersterem 
Orte aus ausgebaute Chausseestrecke von 1000 Ruthen Länge das Recht zur 
Erhebung eines halbmeiligen Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staats- 
Chausseen geltenden Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu- 
sätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewendet werden, desgleichen die Befugniß zur Gewinnung der Un- 
terhaltungs-Materialien, nach Naapgotr. der für die Staats-Chausseen beste- 
henden Bestimmungen, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld- 
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee- 
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu 
machen. 
Berlin, den 18. März 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow: 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5351.)
	        
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