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(Nr. 5350.) Allerhöchster Erlat vom 18. März 1861., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorechte für die von der Stadt Neu-Ruppin im Kreise Rap-
pin des Regierungsbezirks Potsdam auf der Neu-Ruppin-Wittstocker,
beziehungsweise Jechliner Straste vom ersteren Orte aus gebaute Chaussee-
strecke von 1000 Ruthen Länge.
A- Ihren Bericht vom 13. März d. J. will Ich der Stadt Neu-Ruppin
im Kreise Nupin des Regierungsbezirks Potsdam in Bezug auf die von ihr
auf der Neu-Ruppin-Wittslocker, bezlehungsweise Zechliner Straße von ersterem
Orte aus ausgebaute Chausseestrecke von 1000 Ruthen Länge das Recht zur
Erhebung eines halbmeiligen Chausseegeldes nach dem jedesmal für die Staats-
Chausseen geltenden Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu-
sätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewendet werden, desgleichen die Befugniß zur Gewinnung der Un-
terhaltungs-Materialien, nach Naapgotr. der für die Staats-Chausseen beste-
henden Bestimmungen, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu
machen.
Berlin, den 18. März 1861.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow:
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5351.)