Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr. 5351.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1861., betreffend die Aenderung mehrerer 
Bestimmungen des durch Allerhöchste Order vom 17. März 1854. besta- 
tigten Statutes der Spar= und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande 
zu Sigmaringen. 
A.. Ihren Bericht vom 22. März d. J. will Ich die nachstehenden Aende- 
rungen des durch den Erlaß vom 17. März 1854. bestätigten Statutes der 
Spar= und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande zu Sigmaringen (Gesetz- 
Sammlung 1854. S. 285.) hierdurch genehmigen. 
1) Zu #G. 28. und 44. des Statuts. 
Die Spar= und Leihkasse ist befugt, Darlehne, welche zum Zwecke der 
Ablösung der dem Gesetze vom 28. Mai 1860. (Gesetz-Sammlung 1860. 
S. 221.) unterworfenen Reallasten durch Kapitalzahlungen gemacht werden, 
sowie Darlehne an Hohenzollernsche Gemeinden und gemeinnützige Genossen- 
schaften, die mindestens den Betrag von 2000 (zweitausend) Gulden erreichen, 
zum Zinssatze von 44 Prozent (vier und ein halb Prozent) zu bewilligen. 
2) Ju F. 46. 
Von den in Gemäßheit der Bestimmung zu 1. zum Zinssatze von vier 
und ein halb Prozent gewährten Darlehnen werden, wenn die Jahlung der 
Tilgungsraten am Fälligkeitstermine nicht erfolgt, die laufenden Zinsen statt 
mit 43 mit 42 Prozent (vier drei Viertel Prozent) berechnet. 
3) Zu F. 47. 
Die Bestimmungen der Alineas 2. und 3. des F. 47. werden aufgeho- 
ben; an ihre Stelle tritt die folgende Vorschrift: 
Abschlagszahlungen ohne Unterschied des Betrages mindern den Zins- 
betrag mit dem Eintritte des nächsten Zahlungstermines. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin den 3. April 1861. 
Wilhelm. 
Gr. v. Schweri 
An den Minister des Innern. 
  
(Nr. 5351—5352.) (Nr. 5352.)
	        
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