Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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sie auf den beiden Kartenauszügen von Altmann de dato Coblenz den 8. Sep- 
tember 1854. und dem dazu gehbrigen Katasterauszuge vom 1. März 1859. 
verzeichnet sind — mit Ausnahme der Parzellen Flur XV. Nr. 219. und Flur 
XVI. Nr. 113. —.— — werden zu einem Wiesenverbande vereinigt, um den 
Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern. 
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher. 
  
g. 2. 
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plane, welcher durch den be- 
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
festzustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabel den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Aulage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
S. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Umterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen 
aufgebracht. Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesen- 
vorsiehers fest und läßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative 
Exekution zur Kommunalkasse eingen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführr, unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten 
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten der Säumigen machen und 
die Kosten von denselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist 
der Wiesenvorsieher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen obliegen 
und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
S. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Genosse 
(Nr. 8355.) 25% in
	        
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