Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Halberstadt über Quedlinburg bis Thale beschlossen hat, wird das durch das 
Allerhöchst bestätigte Statut vom 13. September 1841. (Gesetz-Sammlung von 
1842. S. 58.) gegründete Unternehmen der Megdeburg Halberstädter Erse- 
bahngesellschaft auf die Erbauung und den Betrieb einer von Halberstadt über 
Quedlinburg bis Thale anzulegenden Eisenbahn ausgedehnt. 
Die spezielle Richtung dieser Bahn wird von dem Königlichen Ministe- 
rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt. Von den fest- 
#ellen Bauplänen darf nur unter besonderer Genehmigung des gedachten 
inisteriums abgewichen werden. 
K. 2. 
Auf das solchergestalt erweiterte Unternehmen sollen sowohl das Sta- 
tut vom 13. September 1841. als alle dazu ergangenen Nachträge, alle für 
die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft erlassenen Privilegien und 
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, sowie alle eingegangenen und erworbenen 
vertragsmäßigen Rechte und Verpflichtungen übergehen. 
F. 3. 
Das zur Ausführung des vorbezeichneten Fortbaues der Eisenbahn er- 
forderliche Baukapital, sowie die zur Vervollständigung der Betriebsmittel, Er- 
gänzung des Reservefonds und Beschaffun einer Baureserve nöthigen Geld- 
mittel werden auf zwei Millionen fünfmal hundert tausend Thaler festgesetzt. 
K. 4. 
Die Beschaffung dieses Kapitals erfolgt durch Ausgabe von Prioritäts- 
Obligationen, welche mit vier und einem halben Thaler vom Hundert jährlich 
zu verzinsen sind. 
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obli- 
gationen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt. 
K. 5. 
Auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 9. Febrnar 
1861. wird der F. 17. des Allerhöchst bestätigten Statuts vom 13. September 
1841., sowie der F. 12. des Allerhöchsten Privilegiums vom 10. März 1851. 
(Gesetz-Sammlung von 1851. S. 30.) aufgehoben und treten an deren Stelle 
die nachstehenden Bestimmungen. 
Jahrgang 1861. (Nr. 5357—5358.) 20 # 6.
	        
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