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K.
Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Bahnanlagen nebst Be-
triebsmitteln werden aus dem jährlichen Ertrage der Bahnen entnommen.
Zur Deckung außerordentlicher Ausgaben wird jedoch durch jährliche,
aus dem Reinertrage der Bahnen zu entnehmende Rücklagen von mindestens
Einem und höchstens zwei Prozent der Anlagekapitalien ein Reservefonds ge-
bildet, welcher die Gesanemtsumite von sechsmal hundert tausend Thalern nicht
übersteigen darf.
Wenn der Fall eintritt, daß das Direktorium eine Verwendung aus die-
sem Reservefonds zu Bahnzwecken für nothwendig erachtet, so hat dasselbe vor-
her mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten ein Regulativ zu entwerfen, welches die zur Unterhaltung
und Erneuerung der Bahnanlagen aus dem Reservefonds zu entnehmenden
Ausgaben, sowie die zur Ergenzung, der Fonds nach Verhältniß der Abnutzung
der Bauwerke des Oberbaues und der Betriebsmitrel periodenweise abzumessen-
den Rücklagen feststellt.
Der aus den jährlichen Bahneinnahmen verbleibende Rest des Reinertrages
wird, mit Vermeidung unbequemer Bruchtheile, als Dividende unter die Ak-
tionaire vertheilt. Der Betrag der jedesmaligen Dividende und die Zeit ihrer
Zahlung wird von dem Direkklorium öffentlich bekannt gemacht.
(Nr. 5358.) Privilegium wegen Ausgabe von 2,500,000 Rehlrn. Obligationen der Magde-
burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. Vom 15. April 1861.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von Seiten der unterm 14. Januar 1842. von Uns bestäiig.
ten Magdeburg-Halberstadter Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Sammlung für 1842.
S. 58.) darauf angetragen ist, ihr zur Beschaffung der zum Baue und zur
Ausrüstung einer Eisenbahn von Halberstadt über nedlinkurg nach Thale am
Harz, zur Vervollständigung ihrer Betriebsmittel, Erganzung ihres Reserve-
fonds und Beschaffung einer Baureserve nöthigen Geldmittel, die Ausstellung
auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen, jede
# 100 Rthlr., um Betrage von 2,500,000 Rthlrn. zu gestatten, so ertheilen
Wir in Gemäßheit des F. 29. des Statuts der Gesellschaft und des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtige Urkunde Unsere
landesherrliche Genehmigung zur Erhöhung des Anlagekapitals der Magdebu=
al-