Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 5. 
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1867. 
aus den Einkünften des Jahres 1866. beginnt und durch alljährliche Verwen- 
dung von 12,500 Rthlrn. und der auf die eingelösten Obligationen fallenden 
Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amorti- 
sirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt, und die Aus- 
zahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amorrisation gelangenden Obli- 
aasbes grfolgt im Januar des nchstfolgenden Jahres, zuerst also im 
ahre 1807. 
Der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das 
Recht vorbehalten, mit Genehmigun des Staats sowohl den Amorrisations= 
fonds zu verstärken und dadurch die Tuung der Obligationen zu beschleunigen, 
wie auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blatter mit sechsmonat- 
licher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. 
· Ueber die erfolgte Amortisation ist dem vorgesetzten Eisenbahnkommissa- 
riate alljährlich ein Nachweis einzureichen. 
S. 6. 
Die Inhaber der Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen 
Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der 
MRägdehurg-Dalberlädter Eisenbahngesellschaft und sind daher befugt, wegen 
ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der esellschaft 
und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm- 
aktien und der zu denselben gehbrigen Dividendenscheine zu halten; doch steht 
den, in Folge des Privilegll vom 10. März 1851. ausgeschriebenen Prioritäts= 
Obligationen im Betrage von 700,000 Thalern das Vorzugsrecht zu. Eine 
Veräuzzerung der zum Bahnkörper gehbrigen Grundstücke ist unstatthaft, so 
lange die Obligationen nicht engelbl sind. Diese Veräußerungsbeschränkung 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind- 
lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhbfe etwa 
an is Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden 
möchten. 
S. 7. 
Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe der im F. 5. angeord- 
neten Amortisation zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn
	        
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