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Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung
verpflichten sich, den Bau von Eisenbahnen
1) von Neuberun nach Oswieczim zum Anschlusse an die Oberschlestsche
Eisenbahn und die Kaiser Ferdinands-Nordbahn,
2) von einem Punkte in der Gegend von Nicolai über Pleß nach Deziedzitz,
gur erbindung der Nendza-Kartowitzer Bahn mit der Kaiser Ferdinands-
ordbahn
zu gestatten und zu fördern.
Artikel 2.
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung wird der in Breslau
domizilirenden Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, welcher Seitens der König-
lich Preußischen Regierung bereits die Konzession für die in Ihrem Gebiete be-
legene Strecke der Eisenbahn unter 1. Artikel 1. ertheilt ist, auch Ihrerseits
die Konzession zum Bau und Betrieb der in Oesterreich belegenen Strecke dieser
Eisenbahn alsbald nach Ratifikation dieses Vertrages nach Maaßgabe desselben
n guter Zugrundelegung der in der Anlage A. ersichtlichen Bestimmungen
ertheilen.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Konzesston für den auf
Ihrem Gebiete belegenen Theil der Eisenbahn unter 2. Artikel 1. einer in Preu-
ßen domizilirten Gesellschaft oder einem Privatunternehmer ertheilen, und nach-
dem dieses geschehen, davon der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung
Mittheilung machen, welchemnächsi die letztere alsbald demselben Unternehmer
nach Maaßgabe dieses Vertrages mitl Festsetzung eines angemessenen Vollen-
dungstermins, und unter analogen, nicht minder günstigen Bestimmungen, wie
dieselben in der Anlage A. ersichtlich sind, die Konzession für den in Oesterreich
belegenen Theil dieser Eisenbahn ertheilen und davon der Königlich Preußischen
Regierung Kenntniß geben wird. ·
Artikel 4.
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung wird den nach Arti-
kel 2. und 3. von ihr konzessionirten Gesellschaften, beziehungsweise Unterneh-
mern, dieselben Erleichterungen zu Theil werden lassen, welche die in Oesterreich
etwa künftig zu erlassenden Verordnungen für andere ohne Zinsgaramtie des
Staats unkernommene Eisenbahnen im Allgemeinen und grundsätzlich einräu-
men werden. Es sollen auch alle gesetzlichen Bestimmungen, welche vom Tage
des