Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Passagiergepaͤcks und der ein- und ausgehenden Guͤter, sowie der Paßrevision 
ertheilen beide Regierungen sich die Zusicherung, daß die Artikel 1. erwähnten 
Eisenbahnen nicht minder günstig, als irgend eine andere in das Ausland über- 
geberde Eisenbahnroute behandelt werden sollen, und daß im Interesse der För- 
erung des Verkehrs dabei jede, nach den in beiden Staaten bestehenden Ge- 
setzen zulassige Erleichterung und Vereinfachung eintreten soll. 
Artikel 18. 
Die wegen der Handhabung der Paß= und Fremden-Polizei bei Reisen 
mittelst der Eisenbahn unter beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu 
verabredenden Bestimmungen sollen auch auf die in Rede stehenden Eisenbahn- 
verbindungen Anwendung finden. 
Artikel 19. 
Unm den beiderseiigen Regierungen die Benutzung der mehrgedachten 
Eisenbahnen zur Vermittelung des Brief= und Fahrpost-Verkehrs, ingleichen 
zur Anlegung von Telegraphenlinien in angemessener Weise zu sichern, sollen 
(unbeschadet der Bestimmungen der für die auf Oesterreichischem Gebiete bele- 
enen Strecken ertheilten Konzession) die den Unternehmern jener Eisenbahn- 
Krecken für die Kbniglich Preußische Betriebsstrecke auferlegten, beziehungsweise 
noch aufzuerlegenden desfallsigen Verpflichtungen auch für die im Kaiserlich 
Königlich Oesterreichischen Gebiete belegene Ellenbahnstecke Geltung haben. 
Eine etwa erforderliche besondere Regulirung des Post= und Telegraphen-Be- 
triebes auf der Oesterreichischen Strecke von der Grenze bis zu den betreffen- 
den Anschluß-Bahnhöfen bleibt der besonderen Vereinbarung vorbehalten. 
Artikel 20. 
Von den innerhalb des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Gebiets 
gelegenen Bahnstrecken sollen mit Rücksicht auf deren sehr geringe Ausdehnung 
und Unselbstständigkeit (mit Ausnahme der Grundsteuern für die eingelösten 
oder sonst erworbenen Gründe) keinerlei Abgaben und Steuern erhoben werden. 
Artikel 21. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich veranlaßt finden, die 
Aktien der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft aus ihren Mitteln allmälig zu 
amortisiren, so gehen nach vollendeter Amorkisation sämmtlicher Aktien auch 
die Konzessionsrechte hinsichtlich der auf Kaiserlich Königlich Oesterreichischem 
Gebiete belegenen Strecke der im Artikel 1. unter 1. bezeichneten Eisenbahn 
auf die Königlich Preußische Regierung über, welche sodann die mit dieser Kon- 
zession verbundenen Verpflichtungen übernimmt. 
Fuͤr
	        
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