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Fuͤr den Fall, daß die Koͤniglich Preußische Regierung Sich entschließen
sollte, das erwaͤhnte Eisenbahnunternehmen anzukaufen, wird die Kaiserlich
Koͤniglich Oesterreichische Regierung zu der Einloͤsung der Konzessionsrechte der
auf Ihrem Gebiete belegenen Strecke Ihre Zustimmung nicht versagen.
Die Kaiserlich Koͤniglich Oesterreichische Regierung behaͤlt Sich jedoch
das Recht vor, nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebs-
Eröôffnung an gerechnet, oder auch spater in Folge einer mindestens Ein Jahr
vorher zu machenden Ankündigung, die vorbezeichnete, in Ihrem Gebiete bele-
gene Bahnstrecke gegen Erstaktung der Anlagekosten in Eigenthum zu über-
nehmen. Sowohl in diesem Falle, als nach dem Ablauf der für die auf
Oesterreichischem Gebiete belegenen Strecken der Arrikel 1. bezeichneten Bah-
nen bestimmten Konzessionsfristen soll zwischen den hohen kontrahirenden Re-
ierungen über die Fortführung des Betriebes auf diesen Strecken ein dem
Verkehre und den beiderseitigen Interessen entsprechendes besonderes Ueberein-
kommen getroffen werden.
Artikel 22.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorge-
legt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikatlons-Ur-
kunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. Zur Be-
laubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und be-
#egelt.
So geschehen Berlin, den 23. Februar 1861.
Alerander Mar Philipsborn. Kaͤrolyi.
(L. S.) (L. S.)
Friedrich Leopold Henning. Maly.
(I. S.) r—*
Arnold Albert Maybach.
(#. S)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati-
fikations-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
An-