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den Fall der Errichtung eines Telegraphenamtes) auch die Oesterreichi-
schen Telegraphenbeamten und Diener, desgleichen für das entsprechende
Zoll= und das Oesterreichische Polizei-Aufsichtspersonal hergestellt und
den erwähnten Aemtern, Beamten, Dienern und dem Aufsichtsperso-
nale — und zwar hinsichtlich der Oesterreichischen Aemter u. #. w. —
zur unentgeltlichen Benutzung eingerdumt werden.
d4) Bei dem Bau und Betriebe der fraglichen Eisenbahnstrecke von der
Oesterreichischen Grenze bis Oswieczim bleibt die Oberschlesische Eisen-
bahngesellschaft den diesfalls bestehenden oder noch zu erlassenden Oester-
reichischen Gesetzen (insofern sich dieselben mit der abgeschlossenen Kon-
vention nicht im Widerspruche befinden) unterworfen. Insbesondere hat
sich daher die genannte Gesellschaft (unter der angeführten Beschrän-
kung) nach den Vorschriften der Eisenbahnbetriebs-Ordnung vom 16. No-
vember 1851. und dem Eisenbahn-Konzessionsgesetze vom 14. September
1854. zu benehmen, und hat daher auch namentlich die Pflicht, die Post
nach Vorshrf des §. 68. der Eisenbahnbetriebs-Ordnung zu befördern.
e) Der genammten Gesellschaft wird zum Jweck des Baues der gedachten
Eisenbahnstrecke von der Oesterreichischen Grenze bis Oswieczim das
Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der diesfälligen gesetz-
lichen Vorschriften in Ansehung jener Räume zugestanden, welche nach
der Entscheidung der hierzu berufenen Oesterreichischen Behörden zur
Ausführung der fraglichen Bahn für unumgänglich nothwendig erkannt
werden.
10 Die konzessionirte Gesellschaft hat die Verpflichtung, für den innerhalb
des Oesterreichischen Staatsgebietes stattfindenden Püenl solche Beamte,
Diener oder Arbeiter, welche wegen Verbrechen oder Vergehen, wegen
Schleichhandel oder schwerer Gefallsübertretungen rechtskräftig verurtheilt
oder bloß wegen Mangels rechrlicher Beweise von der Umersächung ent-
hoben worden sind, zum Dienste und beziehungsweise zur Arbeit wissent-
lich nicht zu verwenden.
8) Die konzessionirte Gesellschaft hat ferner die Verpflichtung, die Herstel-
lung einer Staats= und Betriebs-Telegraphenleitung längs der fraglichen
Bahn bis zur Oesterreichischen Grenze auf ihrem Grund und Boden
ohne besondere Vergütung desselben zu gestatten und die Bewachung der
hergestellten Leitung durch ihr Bahnpersonale ohne besonderes Entgelt zu
übernehmen. Die Betriebs-Telegraphenleitung bis zur Oesterreichischen
Grenze wird von der Oesterreichischen Staatsverwaltung hergestellt wer-
den, wogegen das diesfällige Anlagekapital von Seiten der Eisenbahn-
gesellschaft der Oesterreichischen Regierung mit fünf Prozent zu verzinsen
und für die Instandhaltung dieser Leitung ein von der Oesterreichischen
Regierung zu bestimmender billiger jährlicher Pauschalbetrag zu entrich-
ten ist. Biei der Benutzung dieser Betriebsleitung bleibt jedoch die Eisen-
bahngesellschaft ausschließlich auf Mittheilungen beschränkt, welche sich
auf den Eisenbahnbetrieb beziehen, und wird sie in dieser Beziehung von
Johrgang 1861. (Nr. 5359.) 28 der