Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 201 — 
den Fall der Errichtung eines Telegraphenamtes) auch die Oesterreichi- 
schen Telegraphenbeamten und Diener, desgleichen für das entsprechende 
Zoll= und das Oesterreichische Polizei-Aufsichtspersonal hergestellt und 
den erwähnten Aemtern, Beamten, Dienern und dem Aufsichtsperso- 
nale — und zwar hinsichtlich der Oesterreichischen Aemter u. #. w. — 
zur unentgeltlichen Benutzung eingerdumt werden. 
d4) Bei dem Bau und Betriebe der fraglichen Eisenbahnstrecke von der 
Oesterreichischen Grenze bis Oswieczim bleibt die Oberschlesische Eisen- 
bahngesellschaft den diesfalls bestehenden oder noch zu erlassenden Oester- 
reichischen Gesetzen (insofern sich dieselben mit der abgeschlossenen Kon- 
vention nicht im Widerspruche befinden) unterworfen. Insbesondere hat 
sich daher die genannte Gesellschaft (unter der angeführten Beschrän- 
kung) nach den Vorschriften der Eisenbahnbetriebs-Ordnung vom 16. No- 
vember 1851. und dem Eisenbahn-Konzessionsgesetze vom 14. September 
1854. zu benehmen, und hat daher auch namentlich die Pflicht, die Post 
nach Vorshrf des §. 68. der Eisenbahnbetriebs-Ordnung zu befördern. 
e) Der genammten Gesellschaft wird zum Jweck des Baues der gedachten 
Eisenbahnstrecke von der Oesterreichischen Grenze bis Oswieczim das 
Recht der Expropriation nach den Bestimmungen der diesfälligen gesetz- 
lichen Vorschriften in Ansehung jener Räume zugestanden, welche nach 
der Entscheidung der hierzu berufenen Oesterreichischen Behörden zur 
Ausführung der fraglichen Bahn für unumgänglich nothwendig erkannt 
werden. 
10 Die konzessionirte Gesellschaft hat die Verpflichtung, für den innerhalb 
des Oesterreichischen Staatsgebietes stattfindenden Püenl solche Beamte, 
Diener oder Arbeiter, welche wegen Verbrechen oder Vergehen, wegen 
Schleichhandel oder schwerer Gefallsübertretungen rechtskräftig verurtheilt 
oder bloß wegen Mangels rechrlicher Beweise von der Umersächung ent- 
hoben worden sind, zum Dienste und beziehungsweise zur Arbeit wissent- 
lich nicht zu verwenden. 
8) Die konzessionirte Gesellschaft hat ferner die Verpflichtung, die Herstel- 
lung einer Staats= und Betriebs-Telegraphenleitung längs der fraglichen 
Bahn bis zur Oesterreichischen Grenze auf ihrem Grund und Boden 
ohne besondere Vergütung desselben zu gestatten und die Bewachung der 
hergestellten Leitung durch ihr Bahnpersonale ohne besonderes Entgelt zu 
übernehmen. Die Betriebs-Telegraphenleitung bis zur Oesterreichischen 
Grenze wird von der Oesterreichischen Staatsverwaltung hergestellt wer- 
den, wogegen das diesfällige Anlagekapital von Seiten der Eisenbahn- 
gesellschaft der Oesterreichischen Regierung mit fünf Prozent zu verzinsen 
und für die Instandhaltung dieser Leitung ein von der Oesterreichischen 
Regierung zu bestimmender billiger jährlicher Pauschalbetrag zu entrich- 
ten ist. Biei der Benutzung dieser Betriebsleitung bleibt jedoch die Eisen- 
bahngesellschaft ausschließlich auf Mittheilungen beschränkt, welche sich 
auf den Eisenbahnbetrieb beziehen, und wird sie in dieser Beziehung von 
Johrgang 1861. (Nr. 5359.) 28 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.