Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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der Oesterreichischen Staatsverwaltung uͤberwacht. Zu diesem Ende ist, 
sofern nicht eine andere, von der Hegerechischen Staatsverwaltung für 
enügend erachtete Kontrol-Einrichtung hergestellt werden sollte, die Te- 
egraphenleitung bis in das Staars-Telegraphenamt in Bielitz fortzufüh- 
ren, woselbst, unbeschadet der pünktlichen Beförderung der Depeschen, der 
Kontrolsapparat aufgestellt werden wird. Die erforderlichen Apparate 
für die Betriebsleitung (und zwar bis auf eine etwaige bessere Erfin- 
dung nach dem Morseschen System) hat die Eisenbahngesellschaft aus 
Eigenem anzuschaffen und zu erhalten. Sollte die Oesierreichische Staats- 
verwaltung von der Betriebsleitung zur Beförderung von Staats= oder 
Privat-Depeschen (soweit dies ohne Störung des Betriebsdienstes ge- 
schehen kann) mit Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung und 
unter dem Beding der Gegenseitigkeit für die Königlich Preußischen 
Staats= und Privat-Depeschen hinsichtlich der auf Oesterreichischem Ge- 
biete belegenen Bahnstrecke, Gebrauch machen wollen, so sind diese De- 
peschen von den Betriebs-Telegraphenbeamten, und zwar die Staats- 
depeschen bis zur nächsten Station auf Preußischem Gebiete, ohne be- 
sonderes Entgelt zu befördern, wogegen das gesetzliche Entgelt für die 
Privatdepeschen, insofern dasselbe auf die Strecke der Betriebsleitung ent- 
fdllt, der Eisenbahngesellschaft überlassen bleibt. 
h) In Ansehung des für die fragliche Bahnstrecke eintretenden Tarifs dür- 
fen keine höheren Tarifgebühren und überhaupt keine ungünstigeren Be- 
dingungen festgesetzt werden, als auf den sonstigen Strecken der Ober- 
schlesischen Bahn. 
i) Wenn die Strecke von Oswieczim bis zur Oesterreichischen Grenze etwa 
für Militairtransporte benutzt werden sollte, sind dieselben nach herab- 
gesetzten Preisen zu befördern, welche für Militairpersonen, Einzeln oder 
im Körpern, ein Drittheil, für Pferde, Wagen, Gepäck, Kriegsmaterial 
und Militairgut die Hälfte der gewöhnlichen Preise nicht überschreiten 
dürfen. Die Verwendung von Beamten und Betriebsmitteln der Ober- 
schlesischen Eisenbahn zu solchen Transporten unterliegt der Zustimmung 
der Königlich Preußischen Regierung. 
k) Die Konzession wird auf neunzig Jahre vom Tage der Ausfertigung 
der Konzessions-Urkunde verliehen werden. Nach Beendigung dieser Kon- 
ehsonsbauer hat die fragliche Bahnstrecke von der Oesterreichischen Grenze 
is Oswieczim mit allem undeweglichen Zubehör in das freie unbelastete 
Eigenthum der Oesterreichischen Staatsverwaltung überzugehen. 
  
(Nr. 5300.)
	        
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