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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
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(Nr. 5362.) Allerhöchster Erlaß vom 10. April 1861., betreffend die Organisation der obe-
ren Marinebehörden.
m Verfolg Meiner Order vom 5. März d. J. bestimme Ich auf den An-
trag des Staatsministeriums, in Betreff der Organisation der oberen Marine=
Behörden, was folgt:
1) Meine Order vom 14. März 1859. wird hiermit außer Wirksamkeit ge-
setzt und die unter dem Namen der „Admiralitäát“ für die Oberlei-
tung der Marine-Angelegenheiten eingesetzte Cemtralbehörde aufgehoben.
2) Für die der Admiralitär übertragen gewesenen Verwaltungs-Angelegen-
heiren wird ein Marine-Ministerium gebilder, welches Ich dem
Kriegsminister, Generallicutenant v. Roon, unter gleichzeitiger Ernennung
desselben zum Marineminister, neben seinem bisherigen Ressort übertra-
gen will.
3) Das Ober-Kommando der Marine besteht fort; der Oberbefehls-
haber der Marine bleibt auch ferner General-Inspekteur des Marine=
wesens und tritt zu dem Marineminister in dasselbe Verhältniß, in wel-
chem die kommandirenden Generale, beziehungsweise der General-Inspek-
teur der Artillerie, zu dem Kriegsminister steßen.
Diesen Meinen Erlaß hat das Staatsministerium durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 10. April 1861.
Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
An das Staatsministerium.
Jahrgans 1861. (Nr. 5362—5363.) 29 (Nr. 5363.)
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1861.