Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
— 
. 16.— 
  
(Nr. 5362.) Allerhöchster Erlaß vom 10. April 1861., betreffend die Organisation der obe- 
ren Marinebehörden. 
m Verfolg Meiner Order vom 5. März d. J. bestimme Ich auf den An- 
trag des Staatsministeriums, in Betreff der Organisation der oberen Marine= 
Behörden, was folgt: 
1) Meine Order vom 14. März 1859. wird hiermit außer Wirksamkeit ge- 
setzt und die unter dem Namen der „Admiralitäát“ für die Oberlei- 
tung der Marine-Angelegenheiten eingesetzte Cemtralbehörde aufgehoben. 
2) Für die der Admiralitär übertragen gewesenen Verwaltungs-Angelegen- 
heiren wird ein Marine-Ministerium gebilder, welches Ich dem 
Kriegsminister, Generallicutenant v. Roon, unter gleichzeitiger Ernennung 
desselben zum Marineminister, neben seinem bisherigen Ressort übertra- 
gen will. 
3) Das Ober-Kommando der Marine besteht fort; der Oberbefehls- 
haber der Marine bleibt auch ferner General-Inspekteur des Marine= 
wesens und tritt zu dem Marineminister in dasselbe Verhältniß, in wel- 
chem die kommandirenden Generale, beziehungsweise der General-Inspek- 
teur der Artillerie, zu dem Kriegsminister steßen. 
Diesen Meinen Erlaß hat das Staatsministerium durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 10. April 1861. 
Wilhelm. 
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt. 
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. 
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth. 
An das Staatsministerium. 
  
Jahrgans 1861. (Nr. 5362—5363.) 29 (Nr. 5363.) 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1861.
	        
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