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(Nr. 5363.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Mai 1861., betreffend die Genehmigung des Sta-
tuts der Neuen Westpreußischen Landschaft und der zu demselben gehöri-
gen Targrundsätze.
D. mit Ihrem Berichte vom 26. April d. J. Mir eingereichten Statute
der Neuen Westpreußischen Landschaft und den zu demselben gehörigen Tax-
grundsätzen, die beigehend zurückerfolgen, ertheile Ich hiermit Meine landesherr-
liche Genehmigung. In Locge dieser Meiner Genehmigung und in Gemäßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Sammlung 1833. S. 75.)
ertheile Ich der Neuen Westpreußischen Landschaft hierdurch das Privilegium,
die in diesem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsen-
den Neuen Westpreußischen Pfandbriefe und Kupons mit der rechtlichen Wir-
kung auszufertigen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Uebertragung derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter,
und ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Neuen Westpreußi-
schen Pfandbriefe und ihrer Kupons eine Gewährleistung Seitens des Staats
zu übernehmen, bewilligt.
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem Statute und den Targrundsätzen durch
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 3. Mai 1861.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. Er. v. Pückler. Gr. v. Schwerin.
v. Bernuth.
An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
der Finanzen, für landwirthschaftliche Angelegenheiten,
des Innern und der Justiz.
Statut
des unter der Benennung „Neue Westpreußische Landschaft"
für die von dem Verbande der Westvreußischen Landschaft aus-
geschlossenen Grundbesitzer in den Regierungsbezirken Marien-
werder und Danzig gebildeten Kredit-Instituts.
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Für die Besitzer der von dem Verbande der Westpreußischen Landschaft
aus-