Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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S. 4. 
Wer die Bewilligung eines Pandbriefdarlehns nachsuchen will, hat sei- 
nen Antrag bei der Oirektion schriftlich anzubringen und demselben eine unge- 
faähre Angabe der Größe und des Werthes des Grundstücks, einen vollstandi- 
gen Hypothekenschein desselben und eine Bescheinigung des Landraths oder Do- 
mainen-Rentamtes über die auf dem Grundsiücke haftenden Grundsteuern oder 
Domainenzinse beizufügen, auch an Kosien für die Prüfung seines Gesuchs den 
Betrag von zwei Thalern einzusenden. 
Insofern der Andrang von Darlehnsgesuchen es nöthig macht, ist die 
Direktion befugt, bestimmte Fristen für deren Einbringung festzusetzen. Diesel- 
ben müssen durch die F. 1., erwähnten Blätter, sowie durch die Kreisblatter be- 
kannt gemacht werden. 
G. 5. 
Das zu gewährende Darlehn darf die Hälfte des nach den Abschätzungs- 
Grundsäten der Landschaft sich ergebenden Werthes des Grundslücks nicht 
übersteigen. 
g. 6. 
Der Werth des Grundstuͤcks wird durch eine nach den Vorschriften des 
beigefuͤgten Tarregulatios bewirkte Abschätzung bestimmt, welche von zwei da- 
mit beauftragten Landschaftskommissarien an Ort und Stelle aufzunehmen ist. 
Zu diesem Behufe werden für jeden landräthlichen Kreis von den sämmt- 
lichen Vereinsmitgliedern des Kreises auf dazu angesetzten Kreistagen zwei 
oder mehrere beständige Landschaftskommissarien aus den im Kreise mit be- 
leihungsfähigen Grundstücken angesessenen Personen je auf sechs Jahre erwählt 
und von der Oirektion nach erfolgter Prüfung und Bestätigung der Wahl ver- 
pflichtet. 
So lange in einem Kreise noch nicht sechs in sechs verschiedenen Ge- 
meinden angesessene Vereinsmitglieder vorhanden sind, ernennt die Drrektion 
die Landschaftskommissarien. Sobald aber die obige Zahl der Vereinsmitglieder 
erreicht ist, hat dieselbe die Wahl von Landschaftskommissarien anzuordnen und 
diesen das Amt zu übertragen. 
Jeder Besitzer leines mit Pfandbriefen beliehenen Grundsiücks ist ver- 
pflichtet, auf erfolgte Wahl oder Ernennung das Amt, wofern er dasselbe 
nicht schon einmal verwalltet, zu ubernehmen, und kann dazu durch Kündigung 
seiner Pfandbriefschuld angehalten werden. 
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Aus den Landschaftskom issarien wählt die Direktion für jeden Fall 
diejenigen, welche sich der Abschätzung zu unterziehen haben. In Fällen, wo 
sie es für nothwendig oder zweckmäßig erachtet, kann dieselbe den Abschätzungs-= 
Kom-
	        
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