Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Kommissarien auch ihren Syndikus beigeben, oder das betreffende Gericht um 
Abordnung eines Richters zur Vertretung desselben requiriren. 
Die aufgenommene Taxe wird von einem Mitgliede der Direktion revi- 
dirt und demnaͤchst in einer Sitzung derselben, zu welcher jedesmal zwei Land- 
schaftskommissarien mit vollem Stimmrecht von dem Direktor nach seiner Wahl 
einzuberufen sind, vorgetragen und festgesetzt. 
Gegen den die Taxe festsetzenden Beschluß der Direktion steht dem Be- 
sitzer der Keturs an den Engern Ausschaß zu. 
G. 8. 
Der Darlehnsnehmer muß die Verbindlichkeit übernehmen: 
a) für das Darlehn eine Jahreszahlung von fünf Prozent, und wenn 
dasselbe in vier ein halbprozentigen Pfandbriefen gegeben worden, eine 
Jahreszahlung von fünf ein halb Prozent und außerdem für die ersten 
sieben Jahre von drei Viertel Prozent in halbjährlichen Raten zu ent- 
richten; 
b) von dem Darlehnskapitale Ein Prozent des Nominalbetrages beim Em- 
pfang der Pfandbriefe zum Betriebsfonds zu zahlen . 27.); 
c) das Darlehnskapital ganz oder theilweise nach sechsmonatlicher Aufkün- 
digung, welche der Landschaft nur in den Fällen des F. 15. zusteht, in 
#ßten Westpreußischen Pfandbriefen nach deren Nennwerthe zurückzu- 
ahlen; 
d) . Falle der Zahlungssäumniß von dem rücksiändig gebliebenen Betrage 
fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahrs zu 
entrichten, in welchem die Zahlung erfolgt; 
Te) überhaupt den Bestimmungen dieses Statuts sich zu unterwerfen. 
Er muß der Landschaft die Befugniß einraumen, wegen ihrer rechts- 
kräftigen Forderungen sich nach eigenem Ermessen an das Mobiliarvermögen 
des Schuldners, oder an das verpfändete Grundstück zu halten und gleichzeltig' 
die Sequestration und Subhastation des Grundstücks auszubringen, ingleichen 
der Rechtswohlthat des Moratoriums entsagen. 
Er hat hierüber unter Bekenntniß des Valuten-Empfanges und unter 
Verpfändung des Grundstücks und dessen Zubehör, namentlich der Brandver- 
gütungen für Kapital, Zinsen, Berzugszinsen, sowie die sonst zu leistenden Bei- 
räge und Kosten eine Urkunde vor Gericht oder Notar, oder vor dem Syndikus. 
resp. dessen Vertreter auszustellen. 
Dem Sondikus der Neuen Wesipreußischen Landschaft, sowie dessen Ver- 
treter, sofern derselbe die dritte juristische Prüfung bestanden hat, wird zu die- 
sem Behufe die Befugniß, Urkunden dieser Art gegen die gesetzlichen Notariats= 
gebühren aufzunehmen und auszufertigen, diesen Urkunden aber die Glaubwür= 
digkeir von Nokariatsakten, und insbesondere die Eigenschaft beigelegt, Eintra- 
gungen in das Hypothekenbuch zu begründen. 
Bei jeder Besitzveränderung muß die persönliche Verpflichtung aus dem 
Darlehnsvertrage von dem neuen Erwerber in einer auf die obige Weise auf 
(Nr. 5303.) seine
	        
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