Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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seine Kosten auszustellenden Urkunde uͤbernommen, und diese Urkunde inner- 
halb vier Wochen nach der Uebernahme des Grundstuͤcks der Direktion einge- 
sandt werden, welche hiernaͤchst den fruͤheren Besitzer seiner persoͤnlichen Ver- 
pflichtung entlassen muß. 
S. 9. 
Dem zu bewilligenden Pandbriefsdarlehn dürfen außer den öffentlichen 
Lasten und Abgaben, den Rentenbank und Domainen-Amortisationsrenten keine 
Forderungen in dem Hypothekenbuche voranstehen. Es ist Sache des Darlehns= 
suchers, die prioritätische Eintragung des Darlehns vor allen anderen Forde- 
rungen herbeizuführen. 
Kann der Darlehnssucher die Priorität vor den eingetragenen Forderun- 
en nicht sofort beschaffen, so ist die Bewilligung eines Darlehns dennoch zu- 
dssig, wenn derselbe sich verpflichtet, die eingerragenen Forderungen zur Löschung 
u bringen, und wegen der Ansprüche aus denselben der Landschaft eine Kaution 
in der Art bestellt, daß er für je 60 Rlhlr. der Forderungen 100 Rchhlr. in 
Neuen Westpreußischen Pandbriefen bei derselben deponirt. Bei der Berech- 
nung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz derselben, wenn sich kein 
höherer ergiebt, auf fünf Prozenk, und der Rückstand der Zinsen, wenn dessen 
Berichtigung nicht glaubhaft nachgewiesen werden kann, auf acht Jahre ange- 
nommen. 
S. 10. 
Die Darlehnsvaluta wird dem Darlehnsnehmer nach Abzug des zum 
Betriebsfonds nach F. 8D.. zu entrichtenden Prozents in Neuen Westpreußischen 
Pandbriefen unter Anrechnung derselben zum Nominalwerth ausgezahlt. 
Bei größeren Darlehnen wird dieselbe bis zu ein Fünftel in Abschnitten 
von 100 Rhhlrn. und darunter gewährt. 
g. 11. 
Der Darlehnsempfaͤnger ist verpflichtet, die auf dem beliehenen Grund- 
stuͤcke vorhandenen Gebaͤude, Inventarienstuͤcke und Vorraͤthe bei den von dem 
Engern Ausschusse zu bezeichnenden Versicherungsgesellschaften gegen Feuersge- 
fahr angemessen zu versichern, und so lange das Gut bepfandbrieft ist, versichert 
u erhalten. Ehe er die Versicherung nicht nachgewiesen, dürfen ihm die Pfand- 
briefe nicht verabfolgt werden. Die Oirektion kann von ihm jederzeit den 
Nachweis der Versicherung fordern. 
g. 12. 
Von der Jahreszahlung des Schuldners sind vier Prozent resp. vier 
und ein halb Prozent zur Verzinsung der ausgegebenen Pfandbriefe, ein Vier- 
tel Prozent zur Bestreitung der Verwaltungskosten (Quittungsgroschen), und 
drei
	        
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