Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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drei Viertel Prozent zur Ansammlung eines Sicherheits= resp. Tilgungsfonds 
bestimmt; die von den Schuldnern vier und ein halbprozentiger Pfandbriefs- 
kapitalien in den ersten sieben Jahren zu zahlenden drei Viertel Prozent fließen 
allein zum Tilgungsfonds. 
Die Zahlung hat der Schuldner in halbjährigen Terminen, und zwar in 
der Zeit vom 1. die 15. Juni und vom 1. bis 15. Dezember jeden Jahres, 
an die Kasse der Landschaft in Preußischem Silberkurant oder in nicht ver- 
jährten fälligen Kupons Neuer Westpreußischer Pfandbriefe zu leisten. 
K. 13. 
Wenn der Schuldner durch Brandschaden, Hagelschlag, Ueberschwem- 
mung oder Misßwachs außer Stande gesetzt ist, seiner Zahlungsverbindlichkeir, 
sie betreffe Zinsen oder Kapital, rechtzeitig nachzufommen, so kann ihm eine 
Zahlungsnachsicht auf längstens sechs Monate bewilligt werden. In solchem 
Falle mu der Schuldner aber die Stundung spätestens vierzehn Tage vor dem 
Eintritt des Zahlungstermins nachsuchen, den angegebenen Stundungsgrund 
durch ein von den beiden Landschaftskommissarien des Kreises ausgestelltes 
Zeugniß bescheinigen und den Rückstand für die Stundungsfrist mit vier Prozent 
jährlich verzinsen. 
Wird dem Schuldner die erbetene Stundung nicht gewährt, oder von 
demselben eine solche nicht nachgesucht, so hat er von der rücksiaändig verblie- 
benen Jahreszahlung fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablaufe des Vier- 
teljahres, in dem der Rückstand getilgt wird, zu entrichten. 
S. 14. 
Wegen der in den Fälligkeitsterminen rückständig gebliebenen, nicht ge- 
stundeten Zahlungsrückstände und der davon zu entrichtenden Verzugszinsen 
wird Seitens der Landschaft sofort eine Mandatsklage angestellt, und nach ein- 
etretener Rechtskraft des Mandats nach dem Ermessen der Direktion in das 
obiliarvermögen des Schuldners oder in das verpfändete Grundsiück Ere- 
zurion Segquestration resp. Subhastation bei dem betreffenden Gerichte nach- 
gesucht. 
Der Schuldner kann nicht verlangen, daß die Landschaft sich zunachst 
an das verpfändete Grundstück halte, auch nicht der gleichzeitigen Betreibung 
der Sequestration und der Subhastation des Grundstücks widersprechen, und 
eben so wenig gegen die Landschaft auf Moratorium provoziren (G. 8S. e.). 
Bei der Subhastation kann die Landschaft zur Vermeidung eines Aus- 
falls das Grundstück ohne besondere Staatsgenehmigung für Rechnung des 
Sicherheirsfonds selbst erstehen. Sie ist in diesem Falle aber gehalten, das 
Grundstück innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Publikation des Zuschlags- 
bescheides gerechnet, wieder zu verkaufen. 
6. 15. 
Die Landschaft hat das Recht, das Pfandbriefskapital mit sechsmonat- 
licher Frist zu kündigen: 
(Nr. 5363.) a) wenn
	        
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