Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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a) wenn das verpfändete Grundstück seinem Werthe nach so weit verringert 
wird, daß dasselbe die Summe von 1500 Rehlrn. (F. 3. Littr. c.) nicht 
mehr erreicht. Oie Befugniß zu Partialkündigungen für den Fall son- 
stiger Werchsverminderungen wird hierdurch nicht berührt; 
b) wenn der Besitzer desselben die ihm obliegenden Jahlungen an die Land- 
schaft nicht pünktlich leistet. Diese Befugniß erlischt, sobald in Folge 
der Kündigung die rückständigen Zahlungen geleistet, und die etwa bereiks 
aufgewendeten Kosten berichtigt werden; 
c) wenn derselbe nicht den Nachweis führen kann, die auf dem Grund- 
stücke haftenden öffentlichen Abgaben, insbesondere den Domainenzins 
oder Kanon, regelmäßig bezahlt zu haben; 
d) ken das Grundstück unter Sequestration oder Subhastation gestellt 
wird; 
Te) wenn der Besitzer so schlecht wirthschaftet, daß nach der von der Di- 
rektion durch zwei Landschaftskommissarien zu veranlassenden Umersuchung 
eine erhebliche Verschlechterung des Grundstücks und eine Gefahr für 
die Sicherheit der Landschaft zu besorgen ist, und derselbe der Anweisung 
der Direkrion, den vorgefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm be- 
stimmten Frist nicht genügt; 
1)0 wenn derselbe die ihm nach F. 11. obliegende Verpflichtung zur Ver- 
sicherung des Grundstücks, des Inventariums und der Vorräthe gegen 
Feuersgefahr nicht erfüllt; 
6) wenn derselbe der im §F. 8. enthaltenen Verpflichtung zur Uebernahme 
der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Darlehnsvertrage in der bestimm- 
ten Frist nicht entspricht; 
h) wenn er die Uebernahme des ihm durch ordnungsmäßige Wahl oder 
Ernennung zugefallenen Amts eines Landschaftskommissarius verweigerr, 
ohne demselben schon früher vorgestanden zu haben. 
S. 16. 
Die bepfandbrieften Grundstücke unterliegen einer allgemeinen Beauf- 
sichtigung durch die Landschaftskommissarien der Kreise insofern, als diese ver- 
pflichtet sind, Handlungen oder Unterlassungen der Schuldner oder Ereignisse, 
durch welche die Sicherheit der Pfandbriefsdarlehne oder der Zinszahlungen ge- 
fährdet erscheint, sobald dieselben zu ihrer Kenntniß gekommen sind, oder welche 
ihnen ohne grobes Versehen von ihrer Seite nicht hänen enngehen können, der 
Direktion bei eigener Vertretung ungesäumt anzuzeigen. 
g. 1 7. 
Dem Schuldner sleht jederzeit frei, das Pfandbriefsdarlehn ganz oder 
theilweise an die Landschaft zurückzuzahlen. 
Die Zahlung erfolgt in Neuen Westpreußischen Pfandbriefen desselben 
Prozemsatzes, zu welchem für das Darlehn Pfandbriefe ausgefertigt e 
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