Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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nach dem Nenmwerthe, welchen die laufenden Kupons und der Talon voll- 
ständig beigefügt werden müssen. 
Die Verwaltungsbeiträge müssen für das laufende Halbjahr entrichtet 
erden. 
Abgezahlte Beträge werden auf Antrag des Schuldners von der Land- 
schaft im Hypothekenbuche zur Löschung gebracht. Der Schuldner kann über 
die von ihm bezahlte Darlehnsforderung der Landschaft mit Vorbehalt des 
Vorzugsrechtes für die der Landschaft auf dem Gute bleibende Forderung ver- 
en. 
In beiden Fällen müssen die zurückgezahlten Pfandbriefe kassirt, oder hin- 
sichts des Pfandbriefsrechtes prakludirt, und es muß von der Kontrollkommis- 
sion (I. 20.) auf den für die Landschaft eingetragenen Schuldurkunden attestirt 
werden, daß ein der zu löschenden oder zu cedirenden Summe entsprechender 
Betrag von Pfandbriefen kassirt, oder nach geschehenem Aufgebot hinsichtlich 
des Pfandbriefsrechtes prakludirt worden ist. 
F. 18. 
Die Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehnsgeschäfts, 
der Abschätzung des Grundstücks und der Ausfertigung der Pandbriefe trägt 
der Darlehnssucher auch in dem Falle, daß das nachgesuchte Darlehn ihm 
nicht bewilligt werden kann. Oieselben werden nach der fesigesetzten Gebühren- 
Ordnung berechnet. 
on jedem Darlehnssucher ist vor Aufnahme der Taxe ein von der 
Direktion zu bemessender Kostenvorschuß zur Landschaftskasse einzuzahlen. 
III. Von den Pfandbriefen. 
* 
Für jedes Darlehn, welches nach vorstehenden Besiimmungen bewilligt, 
und auf den Namen der Neuen Westpreußischen Landschaft ingrossirt worden 
ist, wird ein gleich hoher Betrag Neuer Wesipreußischer Pfandbriefe ausge- 
fertigt. 
F. 20. 
Die Neuen Wesipreußischen Pfandbriefe werden von der Direktion aus- 
gefertigt, und zwar in Apoints zu 1000 Rthlrn., 500 Rchlrn., 200 Rthlrn., 
100 Rthlrn., 50 Rthlrn. und 20 Rthlrn, und danach zu bildenden Serien, 
und nebst den Hypotheken = Instrumenten über das Darlehn der aus dem Di- 
rektor und zwei Mitgliedern des Kreisgerichts, vor welchem das Institut seinen 
Gerichtsstand hat, bestehenden Kontrollkommission zur Mitvollziehung übersandt. 
Diese Kommission hat zu prüfen, ob für die Landschaft wirklich eine 
dem Betrage der zu emittirenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung 
Jahrzang 1861. (Nr. 5363.) 30 auf
	        
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