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auf das Grundstuͤck gingetragen worden ist. Nach hiervon genommener Ueber-
zeugung vollziehen die Mitglieder der Kommission die ihnen vorgelegten Pfand-
briefe. Letztere werden erst durch diese Vollziehung perfekt und Hernschn in
die von der Landschaft über die ausgefertigken Pfandbriefe zu führenden Re-
gister eingetragen. Auf dem Hypotheken-Instrumente wird sodann von derselben
Kommisston ein Vermerk registrirt:
daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung Neue
Westpreußische Pfandbriefe ausgefertigt worden, und daß demzufolge
der Landschaft eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum
Zwecke der Befriedigung von Pfandbriefsinhabern und der Einlösung
von Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein
entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen
und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebote hinsichtlich des Pfandbriefs-
rechtes prdkludirt worden sei.
g. 21.
Den Neuen Westpreußischen Pfandbriefen werden von der Direktion
selbstständige Zinsanweisungen oder Zinskupons, welche mit Talons versehen
—%i auf fünf Jahre nach den beigefügten Formularen B. und C. beigegeben.
G. 22.
Der Inhaber eines Neuen Westpreußischen Pfandbriefes hat das Recht,
von der Neuen Westpreußischen Landschaft im Falle der Ausloosung (9#. 33.
und 34.) den Kapitalsbetrag, sonst aber nur die terminliche Zahlung der vor-
eschriebenen Zinsen, und zu dem Zwecke die Ausreichung und Einlösung der
Iinskupons zu fordern.
§. 23.
Sollte er seine Befriedigung von der Landschaft im Verwaltungswege
nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen
die Landschaft seine Befriedigung
a) zunächst aus dem Sicherheitsfonds, "
b) sodann aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche die Landschaft
für bewilligte Darlehne erworben hat, mittelst gerichtlicher Ueberweisung
zu suchen. "
Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des
Pfandbriefes nicht zu.
g. 24.
Die Zahlung der Zinsen durch Einlösung der Kupons erfolgt vom 1. Juli
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