Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

und 2. Januar ab an oͤffentlich bekannt zu machenden Tagen bei der Kasse 
der Landschaft. 
Eine Amortisation der Zinskupons findet nicht statt. 
Bei Ablauf der Periode, fuͤr welche die Zinskupons ausgereicht gewesen, 
werden die neuen Kupons auf Vorzeigung des Talons an dessen Inhaber 
verabfolgt. Wird dieser Verabfolgung, bevor sie geschehen, von dem Pand- 
briefsinhaber widersprochen, so treten die Vorschriften der Allerhöchsten Ka- 
binetsorder vom 11. Juni 1838. ad 11. (Gesetz-Sammlung Seite 367.) ein. 
Das Forderungsrecht aus den Kupons, und also das Recht der Zinsen- 
forderung erlischt, wenn die Kupons innerhalb vier Jahren, vom Verfalltermine 
ab gerechnet, also spatestens in dem achten Zinstermine, nicht zur Einlösung 
vorgelegt worden sind. 
S. 25. 
Da die Pfandbriefe nicht auf den Namen bestimmter Gläubiger lauten, 
sondern auf jeden Inhaber ausgefertigt werden, so finden wegen der Eigen- 
thumsübertragung, der Vindikation, des Aus= und Wiederinkurssetzens derselben 
die gemeingesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Pa- 
piere auch auf diese Neue Pandbriefe Anwendung. 
g. 26. 
Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschaͤdigung oder Befleckung zum 
Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien 
der Aechtheit und Identitaͤt, naͤmlich die Bezeichnung der Serie, der Nummer, 
des Kapitalbetrages, der Direktion und der Kontrollkommission noch erkennen 
lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach dem Gesetze vom 4. Mai 
1843. (Gesetz-Sammlung Seite 177.) gegen Erstattung der baaren Auslagen, 
einschließlich der Schreibgebühren, und zwar unter derselben Nummer, umge- 
fertigt. 
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache 
der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden 
Art und Weise nachgewiesen wird, andere Exemplare unter derselben Nummer 
und über dieselben Beträge gegen Erstattung der Auslagen ausgefertigt. Ob 
der vorerforderte Beweis Hefke sei, bleibt lediglich der Beurtheilung der Di- 
rektion vorbehalten. 
Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem Falle der 
Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pandbriefes nicht mehr erkennbar 
sind, sowie in allen Fallen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder 
sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pand- 
briefes nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amortisation, und 
immer nur unter neuer Nummer statt. 
(Nr. 5368.) 30* IV.
	        
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