Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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IV. Von den Fonds der Landschaft und deren Verwaltung. 
K. 27. 
Der Betriebsfonds wird aus dem von jedem Darlehnsempfänger beim 
Empfange des Pfandbriefskapitlals nach W. 8. b. und 10. davon zu enrrichten- 
den Einen Prozent und den Zinsen seiner Bestände gebildet. 
Derselbe ist Eigenthum der Landschaft und zu unvermeidlichen Ausgaben 
bestimmt, namentlich zur Bestreitung derjenigen Ausgaben, welche bei einer 
Trennung derselben von der Generallandschafts-Direktion entstehen, sowie zur 
Deckung derjenigen Kapital= und Zinsenausfälle, zu denen der Tilgungs= und 
Sicherheitsfonds nicht ausreichen sollte. 
Ueber die Verwendung derselben sieht ausschließlich dem Engern Aus- 
schusse die Bestimmung zu. 
K. 2. 
Der Sicherheitsfonds bildet sich: 
a) aus den drei Viertel Prozent, welche die Darlehnsschuldner außer den 
an die Pfandsbriefsinhaber zu zahlenden Zinsen und dem ein Viertel 
Prozent Verwaltungskosten sieben Jahre lang seit dem Empfange des 
Pfandbriefsdarlehns entrichten; 
) aus den Verzugszinsen; 
) aus den Beträgen nicht abgehobener Kupons; 
d0 aus allen außerordentlichen Einnahmen des Insiituts; 
e) aus den Zinsen seiner Bestände. 
K. 29. 
Der Sicherheitsfonds hat die Besiimmung, Ausfälle, welche die Land- 
schaft an Kapital und Zinsen erleidet, zu decken, sofern dieselben nicht aus dem 
Antheile des Besitzers des betreffenden Grundstücks am Tilgungsfonds gedeckt 
werden können. 
Er ist Eigenthum des Landschaftsverbandes, und es haben austretende 
Mitglieder nicht das Rechr, eine Herauszahlung eines Theils desselben zu 
fordern. 
30. 
Der Tilgungsfonds wird durch die F. 28. a. erwähnten jährlichen drei 
Biertel Prozent, welche die Darlehnsschuldner bis zum Ablauf von sleben 
Jahren seit dem Empfange des Darlehns entrichten, und aus den Zinsen seiner 
Bestände gebildet. Er ist Eigenthum der Besitzer der bepfandbrieften Grund- 
stücke, für welche zu demselben Beiträge gezahlt worden sind, und es gehen ar 
echte
	        
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