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Rechte auf denselben, als Zubehoͤr des Grundstuͤcks, ohne eine sptzielle Eigen-
thumsuͤbertragung auf den jedesmaligen Besitzer des Grundstuͤcks uͤber.
g. a1.
Sobald der Antheil eines Grundstuͤcks am Tilgungsfonds die Hoͤhe von
fünf und zwanzig Prozent des auf dem Grundslücke gHafnnden Pfandbriefs-
kapitals erreicht hat, kann der Besitzer verlangen, daß derselbe ihm herausge-
zahlt oder im Hypothekenbuche zur Löschung gebracht werde, wenn er für das
auf dem Grundstücke stehen bleibende Darlehn statutenmäßige Sicherheit nach-
zuweisen im Stande ist.
Sobald im Hypothekenbuche die Löschung geschehen ist, hat der Schuldner
die §. 8. a. erwähnte Jahreszahlung nur noch von dem auf dem Grundstücke
stehen bleibenden Theile des Pfandbriefsdarlehns zu entrichten. Früher tritt
außer dem Falle des §. 17. eine Reduktion der Jahreszahlung nichk ein.
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Zahlt der Darlehnsschuldner das Pfandbriefsdarlehn ganz zurück, so wird
ihm sein ganzer Antheil am Tilgungsfonds, zahlt er aber einen Theil desselben
ab, der nach dem Verhältnisse des Pfandbriefsdarlehns zu dem abgezahlten
Betrage zu berechnende Theil seines Tilgungsfonds-Antheils herausgezahlt.
Die in dem Tilgungsfonds befindlichen verloosten Pfandbriefe müssen,
so weit sie zur Ausschüttung gelangen, durch neu auszufertigende ersetzt werden.
g. 33.
Die Fonds der Landschaft werden von der Direktion verwaltet. Die
Bestände derselben werden in Neuen Westpreußischen Pfandbriefen zinsbar an-
Felegt, welche durch Ankauf an der Börse zum Börsenkurse, oder durch Aus-
ofung #um Nennwerthe erworben werden. Die erworbenen Bestände werden
für die Landschaft außer Kurs gesetzt.
g. 34.
Die von der Landschaft den Inhabern gekuͤndigten Pfandbriefe muͤssen
zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Kupons und dem Talon in kurs-
fahigem Zustande eingeliefert werden.
Der Betrag der fehlenden Kupons wird dem Einliefernden von der
Einlösungsvalura in Abzug gebracht. Die Valuta der nicht eingesendeten
Pfandbriefe bleibt bis nach Ablauf der zu denselben verabreichten Kupons-=
Serie im Gewahrsam der Landschaft. Diese Deposita werden zu Gunsten des
Sicherheitsfonds zinobar angelegt, und ihre Bestände, jedoch nur nach dem
Kapitalbetrage und nach Abzug der nicht beigebrachten Kupons, nach Ablauf
dieser Zeit, und falls die Emlösung nicht früher erfolgt ist, bei dem Kreis-
gerichte, vor dem die Landschaft ihren Gerichtsstand hat, baar eingezahlt,
(Nr. 5463.) welches