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g. 39.
Der Engere Ausschuß hat das Recht, Behufs Aufkuͤndigung der der
Generallandschafts-Direktion uͤbertragenen Geschaͤftsfuͤhrung, die Berufung eines
Generallandtages G. 42.) zu verlangen. Die Generallandschafts-Direktion ist
aledam verpflichtet, spätestens binnen drei Monaten den Generallandtag ein-
uUberufen.
Außer den dem Engern Ausschuß in den G. 11., 27. und 28. beigelegten
Befugnissen steht demselben das Recht zu, die in dem Taxregulativ bestimmten
Maximalpreise für Acker und Wiesen in den verschiedenen Kreisen unter Vor-
behalt der Genehmigung des Ministers des Innern zu ändern.
V. Verwaltungsbestimmungen.
K. 40.
Bei der Verwaltung der Neuen Westpreußischen Landschaft dienen die
Vorschriften des im Jahre 1850. revidirten Westpreußischen Landschaftsregle-
ments (Gesetz-Sammlung von 1851. Seite 523.) und die seitdem bestätigten
Generallandtags-Beschlüsse, insbesondere die Kassen= und Gebührenordnung, in-
soweit zur Richtschnur, als diese Vorschriften durch das gegenwärtige Statut
keine Abänderung erleiden.
Der jederzeitige Königliche Kommissarius der Westpreußischen Landschaft
ist zugleich Kngücher. Kommissarius der Neuen Westpreußischen Landschaft.
Er hat darauf zu sehen, daß von der Oirektion die Vorschriften des Statuts
und der Gesetze befolgt und die Geschäfte mit Ordnung betrieben werden, und
ist berechtigt, von der Direktion Bericht zu erfordern, Kassen= und Rechnungs-
Reoisionen anzuordnen und gegen Verfigunen der Direktion sein Veto ein-
zulegen.
Die Generallandschafts-Direktion bedient sich bei Verwaltung der Neuen
Westpreußischen Landschaft der Benennung:
„Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft.“
K. 41.
Die Landschaftskommissarien haben sich allen Geschäften, welche ihnen
von der Direktion überrtragen werden, für die in der Gebührenordnung festge-
setzten Diäten und Reisekosten zu unterziehen, wobei die für die Taxatoren be-
stimmten Sätze zur Anwendung kommen.
VI. Auflösung der Geschäftsführung.
K. 4.
Auf dem Generallandtage erscheint für jeden landräthlichen Kreis Ein
(Kr. 5343.) De-