Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Deputirter. Die Deputirten werden von saͤmmtlichen Darlehnsschuldnern des 
Kreises gewählt. Die Darlehnsschuldner werden von der Generallandschafts- 
Direktion durch die Kreisblätter unter Angabe des Antrages des Engern Aus- 
schusses und des Zwecks der Wahl einberufen. Dieselbe ernennt die Vorsitzen- 
den, welche die Wahl nach einfacher Stimmenmehrheit vollziehen lassen, und 
die Wahlprotokolle sofort der Generaldirektion einsenden. 
Auf dem Generallandtage führt der Generallandschafts-Direktor den 
Vorsitz, und der Generallandschafts-Syndikus das Protokoll. 
Der Generallandtag beschließt und wählt nach einfacher Stimmenmehr- 
heit der anwesenden Deputirten. Bei Stimmengleichheit entscheidert der Vor- 
sitzende. 
Beschlüsse auf Abänderung dieses Statuts können nur von dem General- 
landiage Aaant werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die landesherrliche Bestätigung 
erforderli 
g. 43. 
Beschließt der Generallandtag, daß die Kuͤndigung der Geschaͤftsfuͤhrung 
der Generallandschafts-Direktion erfolgen soll, so hat die Neue Westpreußische 
Landschaft das Recht, die Aufloͤsung des Verhaͤltnisses binnen Jahresfrist zu 
verlangen, jedoch nur in der Art, daß diese Trennung nur am Schlusse emes 
Etatsjahres erfolgen darf. 
Die von der Generaldirektion für die Neue Westpreußische Landschaft 
angestellten Beamten muß die letztere bei Uebernahme der Verwaltung unter den 
bei der Anstellung getroffenen Bedingungen übernehmen. 
Sobald die Auflösung beschlofen ist, erwählt der Generallandtag sogleich 
Kommissarien, welche das Geschäft der Trennung und die Geschäftsführung 
zu übernehmen haben. Ein Beschluß dieser Art ist nur dann gültig, wenn 
gleichzeitig von dem Generallandtage über die künftige Organisation der Di- 
rektion des Insiitutes Beschluß gefaßk, und dieser Beschluß spatestens sechs Mo- 
nate vor dem Zeitpunkte, mit welchem die neue Direktion ins Leben treten soll, 
von Staatswegen bestätigt wird. 
g. 44. 
Derselbe Generallandtag bestimmt gleichzeitig den Sitz der neuen Ver- 
waltung und der Direktion, und beschließt uͤber die nach der Trennung noth- 
wendig erscheinenden Abänderungen der Verwaltung, namentlich an Stelle des 
K. 40. eine neue Einrichtung und Geschäfts-Instrukrion der Direktion. 
Alle diese Beschlüsse, sowie überhaupt alle Beschlüsse eines Generalland- 
tages bedürfen der Genehmigung der Königlichen Staatsregierung.
	        
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