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C.
Talomn
zu dem Neuen Westpreußischen Pfandbriefe
Littr.
übe r.. T aler.
Der Produzent dieses Talons erhaͤlt in Gemaͤlcheit des §. 24. des durch
den Allerhöchsten Erlaß bbo. bestatigten Statuts der
Neuen Westpreußischen Landschaft die für den vorstehend bereichneren Pfand-
bef neu auszufertigenden Zinskupons für fünf Jahre vo . ..
Marienwerder, den . .ten ........ . ... 18.
Direktion der Neuen Westpreußischen Landschaft.
N. N.
Buchhalter.
Tar-Regulativ.
g. 1.
Das zu taxirende Grundstück wird seinem Grundwerthe, seinem todten
und lebenden Inventarium und den vorhandenen Gebäuden nach geschätzt.
g. 2.
Die Abschaͤtzung darf nur auf Grund von Vermessungsregistern vereidig-
ter Feldmesser geschehen.
g. 3.
Das Acker= und Gartenland wird nach fünf, die Wiesen werden nach
sechs Klassen geschätzt.
g. 4.
Forstland und Weideland auf der Hoͤhe duͤrfen nur als Acker fuͤnfter
Klasse, Weideland in der Niederung dagegen als Wiesen geschaͤtzt werden.
g. 5.
Die in gh. J. und 4. a aigeardel Schäzung geschieht in einer Summe
Geldes, durch welche der Werth eines Morgens rrruur ausgesprochen
wird; derselbe darf jedoch folgende höchsten Werthe nicht überschreiten:
I. Fuͤr