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daß Personen, Guͤter und alle sonstigen Gegenstaͤnde, welche mittelst der Eisen-
bahnen befördert zu werden geeignet sind, ohne Gefahr und Nachtheil trans-
portirt werden können.
Artikel 8.
Für den Betriebswechsel ist einer der neben den Städten Höxrter und
Holzminden zu errichtenden Bahnhöfe ausersehen.
Diejenige Regierung, welche den Betrieb über Ihr Landesgebiet hin-
aus bis zu dem im anderen Gebiete belegenen Grenzbahnhofe übernimmt, wird
die andere Regierung rücksichtlich der Kosten, welche diese letztere auf die Er-
bauung der Bahnstrecke bis zur Landesgrenze verwendet hat, entweder durch
angemessene Verzinsung des Anlagekapitals oder durch Auslieferung eines an-
gemessenen Antheils an dem Betriebsertrage zwischen den oben genannten
Städten entschddigen. , «
Nach Maaßgabe dieser Verabredungen wird baldthunlichst eine besondere
Unterhandlung sowohl über die Wahl des Grenzbahnhofes, als über die von
der einen an die andere Regierung zu leistende Entschädigung eingeleitet werden.
Im Fall eine Einigung über die Wahl von Hörter oder Holzminden
nicht zu erzielen sein mochte, 2 der Betriebswechsel auf einem, an der beider-
seitigen Landesgrenze auf gemeinsame Kosten zu erbauenden und zu unterhal-
tenden Bahnhofe stattfinden.
Artikel 9.
Da die baldige Ausführung und Vollendung der beiderseitigen Bahn-
strecken dem gemeinsamen Interesse entspricht, so wollen die hohen ierungen
die erforderlichen Vorkehrungen unverweilt beginnen und so bald als thunlich
den Bau in Angriff nehmen und beschleunigen lassen.
Als der späteste Zeitpunkt, zu welchem der Bahnbau mit den Neben-
anlagen zu vollenden und der durchgehende Betrieb zu eröffnen ist, wird der
Schluß des Jahres 1865. angenommen. Oie kontrahirenden hohen Regierun-
gen werden Sich jedoch bestreben, die Bahn wo moglich schon bis zum Schlusse
des Jahres 1864. fahrbar herzusiellen.
Artikel 10.
Zeitig vor Vollendung der Bahn wird die nähere Verständigung über
die Art und ZJahl der einzurichtenden Züge stattfinden.
Im Voraus ist jedoch verabredet, daß mindestens
a) ein durchgehender Personen-Schnellzug mit einer Fahrzeit von höchstens
9 Minuten auf die Meile, ausschließlich der Aufenthalte auf den
Zwischenstationen, »
b)eindukchgehendekgewöhnlicherPersonenzugmiteinekFahrzettvon
hoͤchstens 14 Minuten auf die Meile, ausschließlich der Aufenthalte auf
den Zwischenstationen,
c) ein durchgehender Zug zur Befoͤrderung von Guͤtern ed
jeden