Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Die Königlich Preußische Postverwaltung wird dagegen von dem Zeit- 
punkte an, wo die Eisenbahnlinie zwischen Oschersleben und Höxrter zur Befbr- 
derung Preußischer Postsendungen benutzt wird, an die Herzoglich Braunschwei- 
gische Eisenbahn= und Postverwaltung für obige Zugeständnisse eine näher 4 
vereinbarende Vergütung, von welcher die Erfüllung solcher Zugeständnisse ab- 
hängig gemacht wird, gewähren. 
Artikel 14. 
Dieser Verrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren ausge- 
fertigt und unverzüglich zur Ertheilung der Allerhöchslen und Höchsten Ratifi- 
kationen vorgelegt werden, deren Auswechselung längstens binnen vierzehn Tagen 
siattfinden wird. 
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet 
und besiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 23. Februar 1861. 
(L. S.) Alerander Mar Philipsborn. 
(L. S.) August Ludwig Freiherr von der Reck. 
(L. S.) August Philipp Christian Theodor von Amsberg. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kationsurkunden zu Berlin bewirkt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-PHofbuchdruckerei 
(RN. Decker).
	        
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