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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 18.—
(Nr. 5367.) Gesetz, betreffend die Gewährung der Zinsgarantie des Staates für eine Prio-
ritdts-Anleihe der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft zum Betrage von
2,250,000 Thalern. Vom 22. Mai 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
KS. 1.
Der Staat übernimmt für die unterm 28. Januar 1861. von Uns
Allerhöchst genehmigre Prioritats-Anleihe der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft
die Zinsgarantie bis auf Höhe von 2,250,000 Thalern unter nachstehenden
Bedingungen.
g. 2.
Die Obligationen der Prioritäts-Anleihe, soweit sie an der Zinsgarantie
Theil nehmen, dürfen nur zur Deckung eingegangener Verpflichtungen — mit
Ausschluß der während der Bauzeit von den Stamm-Aktionairen in Anspruch
genommenen Zinsen — zu nothwendigen Vollendungsarbeiten, zur Beschaffung
von Lokomotiven und Kohlenwagen, für Ergänzungsbauten und für neue An-
lagen und vermehrte Betriebsmittel verwandt werden.
K. 3.
Insoweit die vier und ein halbprozentigen Zinsen dieser Prioritäts-Obli-
gationen aus dem Reinertrage des Unternehmens nicht aufkommen, werden die-
selben auf Staatsfonds übernommen.
Jahrgang 1861. (Nr. 5367.) 33 Soll-
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1861.