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Sollte hierdurch der Staat in die Lage kommen, Zinszuschüsse zu machen,
so werden dieselben aus den späteren Betriebsüberschüssen ersetzt.
K. 4.
Dagegen wird der Reinerrrag der Bahn, welcher nach Deckung der Zin-
sen der beiden Prioritäts-Anleihen von sechs resp. zwei und einer viertel Mil-
lionen Thaler, sowie nach Abzug der zur Amortisatlon und zur Erstattung der
Zinszuschüsse (I. .) zu verwendenden Summen sich ergiebt, dergestalt vertheilt,
daß unter Berücksichtigung der Bestimmungen des . 14. des Gesellschafts-
Statuts zunächst bis zu zwei Prozent Dioldenden alljährlich an die Inhaber
des ursprünglichen Stammaktien-Kapitals von neun Millionen Thalerm gehahlt
werden, der dann noch verbleibende Ueberschuß aber zum Ankauf resp. zur Aus-
loosung der neu kreirten Prioritäit-Obligationen — unbeschadet des der Ge-
sellschaft nach §. 3. des Privilegil vom 28. Januar 1861. zustehenden Kündi-
gungsrechtes — so lange verwandt werden muß, bis die Anleihe der zwei und
einer vierrel Million Thaler vollständig getilgt ist.
K. 5.
Die vorstehenden Bestimmungen treten erst dann in Kraft, wenn zuvor
denfelben entsprechend das Statut der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft abgeän-
ert sein wird.
F. 6.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der
Finanzminister werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1861.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
(Nr. 5368.)