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(Nr. 5368.) Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie für das Anlagekapital
einer Eisenbahn von Angermünde nach Stralsund mit Zweigbahnen von
Pasewalk nach Stettin und von Jüssow nach Wolgast. Vom 22. Mai
1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
KS. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, der Berlin-Stettiner Eisenbahn-
gesellschafr Behufs Uebernahme des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von
mngermünde über Prenzlau, Pasewalk, Anklam und Greifswald nach Stral-
sund mit Zweigbahnen von Pasewalk nach Stettin und von Züssow nach Wol-
gast die Garantie des Staates für einen jährlichen Reinertrag von vier und
einem halben Prozent des in diesem Unternehmen anzulegenden Kapitals bis
auf Höhe von zwölf Millionen Thalern nach näherer Maaßgabe des beigedruck-
ten Vertragsentwurfes zu bewilligen.
g. 2.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser
Finanzminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Mai 1861.
L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. ov. Auerswald. v. d. Heydt.
v. Schleinitz. v. Patow. Gr. ov. Pachler- v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon. v. Bernuth.
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