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Entwurf zu einem Vertrage
mit
der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft.
wischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Berlin einerseits, und
der in Stettin domizilirenden Berlin-Stektiner Eisendahngesellschaf, vertreten
durch deren Direktorium, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landes-
herrlichen Genehmigung, der Genehmigung des Verwaltungsrathes und der
Genehmigung einer Generalversammlung der Aktionaire der Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft, folgender Vertrag verabredet worden.
S. 1.
Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Erbauung
und den Betrieb folgender Jwesgbahnen: von Station Angermünde über
Prenzlau, Pasewalk, Anklam- Greifswald nach Stralsund, von Züssow nach
Wolgast und von Pasewalk nach Stettin nebst den Verbindungsgeleisen von dem
Stralsunder Bahnhofe am Triebseerthor bis zum Hafen am Frankenthore,
vom Wolgaster Bahnhofe nach dem Hafen an der Peene und vom Greifs-=
walder Bahnhofe nach dem Royckflusse, als einen integrirenden Theil des
Berlin-Stettiner Eisenbahnunternehmens, unter den nachsiehenden nadheren Be-
stimmungen zu übernehmen.
g. 2.
Die Bestimmung des Einmündungspunktes der neuen Bahn in die Berlin-
Stettiner Eisenbahn bei Angermünde, des Abzweigungspunktes der projektirten
Bahnen von Züssow nach Wolgast und von Pasewalk nach Stertin, sowie die
Bestimmung der Richtungslinie zwischen den demnachst definitiv festgestellten
Endpunkten, bleibt dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten vorbehalten. Der Genehmigung desselben unterliegen auch
die speziellen Bauprojekte und die Anschläge, sowie die Anstellung des den
Bau leitenden Technikers.
Von Seiten der Königlichen Staatsregierung werden der Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft alle vorhandenen Vorarbeiten, Nivellements, Baupläne
und Anschläge zu den vorbezeichneten Zweigbahnen gegen Erstatkung der dafür
verausgabten Kosten aus dem Baufonds überlassen.
g. 3.
Nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession muß mit der Fertgz
stellung