Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

236 — 
Entwurf zu einem Vertrage 
mit 
der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft. 
wischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Berlin einerseits, und 
der in Stettin domizilirenden Berlin-Stektiner Eisendahngesellschaf, vertreten 
durch deren Direktorium, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landes- 
herrlichen Genehmigung, der Genehmigung des Verwaltungsrathes und der 
Genehmigung einer Generalversammlung der Aktionaire der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft, folgender Vertrag verabredet worden. 
S. 1. 
Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Erbauung 
und den Betrieb folgender Jwesgbahnen: von Station Angermünde über 
Prenzlau, Pasewalk, Anklam- Greifswald nach Stralsund, von Züssow nach 
Wolgast und von Pasewalk nach Stettin nebst den Verbindungsgeleisen von dem 
Stralsunder Bahnhofe am Triebseerthor bis zum Hafen am Frankenthore, 
vom Wolgaster Bahnhofe nach dem Hafen an der Peene und vom Greifs-= 
walder Bahnhofe nach dem Royckflusse, als einen integrirenden Theil des 
Berlin-Stettiner Eisenbahnunternehmens, unter den nachsiehenden nadheren Be- 
stimmungen zu übernehmen. 
g. 2. 
Die Bestimmung des Einmündungspunktes der neuen Bahn in die Berlin- 
Stettiner Eisenbahn bei Angermünde, des Abzweigungspunktes der projektirten 
Bahnen von Züssow nach Wolgast und von Pasewalk nach Stertin, sowie die 
Bestimmung der Richtungslinie zwischen den demnachst definitiv festgestellten 
Endpunkten, bleibt dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten vorbehalten. Der Genehmigung desselben unterliegen auch 
die speziellen Bauprojekte und die Anschläge, sowie die Anstellung des den 
Bau leitenden Technikers. 
Von Seiten der Königlichen Staatsregierung werden der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft alle vorhandenen Vorarbeiten, Nivellements, Baupläne 
und Anschläge zu den vorbezeichneten Zweigbahnen gegen Erstatkung der dafür 
verausgabten Kosten aus dem Baufonds überlassen. 
g. 3. 
Nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession muß mit der Fertgz 
stellung
	        
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