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stellung der Bauplaͤne und Anschlaͤge der mehrbezeichneten Zweigbahnen ohne
Verzug vorgeschritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben
durch das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten soll mit dem Bau sofort begonnen und derselbe ununterbrochen fort-
gesetzt werden (cfr. S. 7.).
g. 4.
Die Koͤnigliche Staatsregierung wird fortgesetzt ihre Vermittelung zu
dem Zwecke eintreten lassen, daß der Gesellschaff der zum Bau der Zweig-
bahnen und zur Anlegung der Bahnhfe erforderliche Grund und Boden nach
Maaßgabe der von dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten genehmigten Baupläne von Seiten der betheiligten Korpo-
rationen unentgeltlich überwiesen wird.
g. 5.
Die rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage elektromagnetischer Tele-
graphen zwischen der Staatsregierung oder eizelnen Behörden derselben und
der Berlin-Stertiner Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Verträge sollen auch
für die besagten Zweigbahnen derselben Gültigkeit haben, soweit nicht lokale
Verhältnisse eine Abänderung bedingen.
S. 6.
Das zum Bau und zur vollsiändigen Ausrüstung der Zweigbahnen,
ferner das zur Erweiterung der Anschlußbahnhöfe der Berlin-Stettiner Eisen-
bahn zu Angermünde und Stettin, soweit solche lediglich durch die Einführung
und den Betrieb der neuen Zweigbahnen erforderlich werden sollte, sowie das
zur Beschaffung der erforderlichen Transportmittel nöthige Kapital und der
zu dessen Verzinsung während der Bauzeit erforderliche (in Gemaßheit des
S. 8. Alinea 1.) zu berechnende Betrag, welcher den bisherigen Ermittelungen
entsprechend auf zwölf Millionen Thaler angenommen ist, wird durch Aus-
gabe vom Staate mit vier ein halb Prozent garantirter vier ein halbprozen-
tiger Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft beschafft.
Diese Obligationen werden bei der Berechnung und Feststellung des
Baukapitals (#. 8.), ohne Rücksicht auf etwanige Kursverluste, mit dem vollen
Nominalwerthe berechnet. Soweit durch die Einführung und den Betrieb der
neuen Zweigbahnen sich eine gänzliche oder theilweise Verlegung der Anschluß-
bahnhöfe zu Angermünde und Stettin als wünschenswerth erweisen sollte, wird
die Betheiligung dieser Zweigbahn an dem erforderlichen Kostenaufwande einer
näheren Regelung zwischen dem Scaate und der Berlin-Stettiner Eisenbahn-
gesellschaft vorbehalten.
C. 7.
Die Realisation der Priorikäts-Obligationen bewirkt die Berlin-Stettiner
(r. 5368) Eisen-