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ten besonders ertheilten Zusicherungen und den Bestimmungen der allgemeinen
Landesgesetze, die zur Zeit der Entstehung des streitigen Änspruchs in Kraft
gewesenen Kniglichen Anordnungen, sowie die Seitens der Centralbehörden
ergangenen, den Provinzialbehörden mitgetheilten und die mit Genehmigung
der Centralbehörden von den Provinzialbehörden erlassenen allgemeinen Ver-
fügungen, soweit solche nicht den Gesetzen oder Königlichen Anordnungen zu-
widerlaufen, zum Grunde zu legen.
g. 7.
Soweit uͤber vermoͤgensrechtliche Anspruͤche der Staatsbeamten bereits
vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des §. 1. von dem Koͤnige oder dem Staats-
ministerium entschieden worden ist, können dieselben bei den Gerichten nicht
weiter verfolgt werden.
g. 8.
Alle den §. 1. bis 7. entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Zweiter Abschnitt.
In Beziehung auf öffentliche Abgaben im Allgemeinen.
K. 9.
Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben (§#. 36. 41. der Verordnung
vom 26. Dezember 1808., Gesetz-Sammlung von 1817. Seite 283., W. 78.
79. Theil II. Titel 14. Allgemeinen Landrechts) kann auf Grund der Behaup-
tung, daß die einzelne Forderung bereits früher getilgt oder verjährt sei, die
Klage auf Erstattung des Gezahlten angestellt werden, jedoch bei Verlust des
Klagerechts nur binnen späleieens sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung
oder geleisteter Zahlung.
C. 10.
Der Rechteweg findet ferner statt, wenn der Herangezogene behauptet,
daß die geforderte Abgabe keine öffentliche Abgabe sei, sondern auf einem auf-
ehobenen privatrechtlichen Fundamente, insbesondere einem früheren gutsherr=
ichen, schutzherrlichen oder grundherrlichen Verhältnisse beruhe.
Dritter Abschnitt.
In Beziehung auf die Stempelsteuer.
S. 11.
Wer zur Entrichtung eines Werrhstempels oder eines nicht nach dem
Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstempels gar nicht oder nicht
in dem geforderten Betrage verpflichtet zu sein vermeint, • befugt, dies ge-
richtlich geltend zu machen.
F. 12.
Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach
(r. 5369)) 34" er-