Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung des Stempel- 
Betrages anzubringen. Hinsichtlich der Stempel, welche zu erichtskassen ein- 
gezogen werden, ist die Klage gegen die betreffende Salarienkassen-Verwaltung, 
in allen übrigen Filen gegen die zur Verwaltung der indirekten Steuern be- 
stimmte Provinzialbehörde zu richten. 
§. 13. 
Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde, be- 
Pehungsweise der Kassationsrekurs, steht beiden Theilen auch dann zu, wenn 
er Betrag der streitigen Abgabe die für jene Rechtsmittel sonst vorgeschriebene 
Summe nicht erreicht. 
K. 14. 
Wenn gegen den Herangezogenen wegen Defraudation einer der im §F. 11. 
gedachten Stempelabgaben ein gerichtliches Strafverfahren anhängig wird und 
derselbe sich darauf beruft, daß er zur Zahlung der geforderten —— nicht 
verpflichtet sei, so hat der Strafrichter das Erkenntniß auszusetzen und dem 
Angeschuldigten eine, nach den Umständen abzumessende, höchstens zweimonat- 
liche Frist zu bestimmen, binnen welcher derselbe von der im F. 11. ertheilten 
Befugniß, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch machen und, daß dies 
gelchchen, nachweisen muß. Hält er diese Frist nicht inne, oder steht er aus- 
rücklich oder stillschweigend von der Klage ab, in welchem Fall deren Wieder- 
aufnahme oder wiederholte Anstellung nicht gestartet ist, so hat das Strafver- 
fahren seinen Fortgang. Andernfalls ist das im Civilprozeß ergangene End- 
Urtheil für die Untersuchung maaßgebend. 
Vierter Abschnitt. 
.In Beziehung auf Kirchen-, Pfarr= und Schulabgaben. 
g. 15. 
Das rechtliche Gehör ist in Beziehung auf die in Nummer 1. der Aller- 
hochsten Order vom 19. Juni 1836. (Gesetz Sammlung Seite 198.) aufgeführten 
Abgaben und Leisiungen, welche für Kirchen und öffentliche Schulen oder für 
deren Beamte auf Grund einer notorischen Orts= oder Bezirksverfassung erhoben 
werden, desgleichen in Beziehung auf Forderungen offentlicher Schul= und 
Erziehungsanstalten an Schul= und Pensionsgeld fortan unbedingt gestartet. 
In Beziehung auf solche Abgaben und Leistungen, welche auf einer allgemeinen 
gesetzlichen Verbindlichkeit, bezüglich auf einer, von der aufsichtführenden Re- 
gierung in Gemäßheit gesetzlicher Bestimmung angeordneten oder exekutorisch 
erklärten Umlage beruhen, findet der Rechtsweg aber nur insoweit statt, als 
dies bei öffenlichen Abgaben der Fall ist. 
*m 
Die Bestimmung in der Nummer Z. der Allerhöchsten Order vom 19. Juni 
1836. wird aufgehoben. 
Ur-
	        
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