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erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung des Stempel-
Betrages anzubringen. Hinsichtlich der Stempel, welche zu erichtskassen ein-
gezogen werden, ist die Klage gegen die betreffende Salarienkassen-Verwaltung,
in allen übrigen Filen gegen die zur Verwaltung der indirekten Steuern be-
stimmte Provinzialbehörde zu richten.
§. 13.
Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeitsbeschwerde, be-
Pehungsweise der Kassationsrekurs, steht beiden Theilen auch dann zu, wenn
er Betrag der streitigen Abgabe die für jene Rechtsmittel sonst vorgeschriebene
Summe nicht erreicht.
K. 14.
Wenn gegen den Herangezogenen wegen Defraudation einer der im §F. 11.
gedachten Stempelabgaben ein gerichtliches Strafverfahren anhängig wird und
derselbe sich darauf beruft, daß er zur Zahlung der geforderten —— nicht
verpflichtet sei, so hat der Strafrichter das Erkenntniß auszusetzen und dem
Angeschuldigten eine, nach den Umständen abzumessende, höchstens zweimonat-
liche Frist zu bestimmen, binnen welcher derselbe von der im F. 11. ertheilten
Befugniß, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch machen und, daß dies
gelchchen, nachweisen muß. Hält er diese Frist nicht inne, oder steht er aus-
rücklich oder stillschweigend von der Klage ab, in welchem Fall deren Wieder-
aufnahme oder wiederholte Anstellung nicht gestartet ist, so hat das Strafver-
fahren seinen Fortgang. Andernfalls ist das im Civilprozeß ergangene End-
Urtheil für die Untersuchung maaßgebend.
Vierter Abschnitt.
.In Beziehung auf Kirchen-, Pfarr= und Schulabgaben.
g. 15.
Das rechtliche Gehör ist in Beziehung auf die in Nummer 1. der Aller-
hochsten Order vom 19. Juni 1836. (Gesetz Sammlung Seite 198.) aufgeführten
Abgaben und Leisiungen, welche für Kirchen und öffentliche Schulen oder für
deren Beamte auf Grund einer notorischen Orts= oder Bezirksverfassung erhoben
werden, desgleichen in Beziehung auf Forderungen offentlicher Schul= und
Erziehungsanstalten an Schul= und Pensionsgeld fortan unbedingt gestartet.
In Beziehung auf solche Abgaben und Leistungen, welche auf einer allgemeinen
gesetzlichen Verbindlichkeit, bezüglich auf einer, von der aufsichtführenden Re-
gierung in Gemäßheit gesetzlicher Bestimmung angeordneten oder exekutorisch
erklärten Umlage beruhen, findet der Rechtsweg aber nur insoweit statt, als
dies bei öffenlichen Abgaben der Fall ist.
*m
Die Bestimmung in der Nummer Z. der Allerhöchsten Order vom 19. Juni
1836. wird aufgehoben.
Ur-