Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Wongrowiec und Mogilno darauf angetragen hat, das Statut vom 27. Fe- 
bruar 1860. (Geseh-Lammlang vom Jahre 18060. S. 92 — 90.) wieder auf- 
zuheben, und da auch die übrigen betheiligten Grundbesitzer auf die Bekannt- 
machung dieses Vorstandsbeschlusses gegen denselben keine Einwendungen erho- 
ben haben, so will Ich auf Ihren Bericht vom 31. v. M. hiermit genehmigen, 
daß das bezeichnete Statut vom 27. Februar v. J. aufgehoben wird und außer 
Kraft tritt. 
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 15. April 1861. 
Wilhelm. 
Gr. v. Pückler. v. Bernuth. 
An den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheite#n- 
und den Justizminister. 
  
(Nr. 3372.) Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Inhaber lau- 
tender Kreis-Obligationen des Strasburger Kreises, Regierungsbezirk 
Marienwerder, im Betrage von 20,000 Thalern. Vom 15. April 1861. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Strasburger Kreises, im Regierungs-= 
bezirk Marienwerder, auf dem Kreistage vom 7. Februar 1860. beschlossen wor- 
den, die zur Vollendung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erfor- 
derlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inha- 
ber lautende, mit Zmskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 20,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sch hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen zum Be- 
trage von 20,000 Thalern, in Buchstaben: zwanzig tausend Thalern, welche in 
folgenden Apoints: 
15,000 Thaler à 100 Thaler, 
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20,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe elner Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung spätestens vom Jahre 1868. ab mit jährlich mindestens Einem und 
einem halben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privi- 
legium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung erthei- 
len, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden echte, 
ohne 
 
	        
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